IVD: 14-tägiges Widerrufsrecht für Maklerverträge

Seit 100 Tagen gilt das neue Widerrufsrecht bei Maklerverträgen. Damit hat der Gesetzgeber den Verbrauchern eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen den Maklervertrag zu widerrufen. Der Immobilienverband IVD kritisierte die Regelung als praxisfern, auch fehle es an Aufklärung des Verbrauchers.

Betroffen sind Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Immobilienmaklers über das Internet, per Telefon, E-Mail oder Brief geschlossen werden. Seit Mitte Juni muss der Makler den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufsrecht, den Gesamtpreis der Maklerleistung und die wesentlichen Inhalte des Maklervertrages informieren. Es spielt dabei keine Rolle, ob nur unverbindliches Interesse oder bereits eine konkrete Kaufabsicht besteht.

"In einer ersten Bilanz wird deutlich, dass der Gesetzgeber es versäumt hat, die Verbraucher über die neuen Regelungen aufzuklären", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands IVD. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bereits dann ein Maklervertrag zustande, wenn sich ein Kunde auf ein Inserat, welches einen eindeutigen Provisionshinweis enthält, an einen Makler wendet und dieser für den Interessenten tätig wird.

Nach wie vor erhält der Makler seine Provision nur dann, wenn es zum Abschluss eines Hauptvertrages kommt und das Objekt tatsächlich gekauft oder angemietet wird. Erfüllt das Objekt nicht die gewünschten Anforderungen des Kunden, muss dieser auch nichts widerrufen. Mit der Bestätigung, dass man die Belehrung erhalten hat, geht der Verbraucher keine Verpflichtung ein.

14-tägige Wartezeit praxisfern

Durch die Neuregelung des Gesetzes wird der Verbraucher erst dann weitere Dienstleistungen vom Makler bekommen, wenn die Widerrufsfrist von 14 Tagen vorüber ist. Ansonsten würde der Makler seinen möglichen Provisionsanspruch gefährden. Denn anders als beim Schuhkauf kann der Verbraucher die Leistung des Maklers nicht zurückgeben.

"Bei der praktischen Anwendung zeigt sich, wie praxisfern die Regelung des Gesetzgebers ist und überhaupt nicht zum Maklerrecht passt", erklärt Schick. "Weder für den Verbraucher noch für den Makler ist es sinnvoll, eine Frist von zwei Wochen bis zur Besichtigung einzuhalten." Für den Fall, dass ein Kunde nicht warten will, bis er eine Leistung erhält, ist es durch eine ausdrückliche Erklärung auch möglich, die geregelte Widerrufsfrist zu verkürzen. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist nicht möglich.

Der IVD stellt seinen Mitgliedern für die Verbrauchererklärung, um bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig zu werden, entsprechende Vordrucke zur Verfügung, damit diese unkompliziert an Kunden weitergegeben werden können und der Verbraucher auf der sicheren Seite ist.


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