WEG kann vom Bauträger Sicherungskarte und Schließplan verlangen

Hintergrund: Streit über Unterlagen zur Schließanlage
Ein Bauträger hatte eine Wohnungseigentumsanlage errichtet. In dem Objekt ist eine Schließanlage eingebaut. Der auswärtig ansässige Bauträger weigerte sich zunächst, den Schließplan und die Sicherungskarte für die Schließanlage am Ort der Wohnanlage an die WEG herauszugeben. Die Unterlagen könnten bei ihm abgeholt werden.
Zudem habe er aus den Bauträgerverträgen gar nicht den Einbau einer Schließanlage geschuldet, sondern er hätte in vertragsgemäßer Weise auch einzelne Schlösser einbauen können. Eine eventuelle Missbrauchsgefahr könne auch durch die Vernichtung der Unterlagen beseitigt werden.
Die WEG klagte daraufhin auf Herausgabe von Sicherungskarte und Schließplan. In der Berufungsverhandlung übergab der Bauträger die Unterlagen schließlich. Daraufhin erklärte die WEG den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
Entscheidung: Bauträger muss Sicherungskarte und Schließplan herausgeben
Die Klage der WEG war bis zur Herausgabe von Sicherungskarte und Schließplan begründet.
Die WEG war berechtigt, den Anspruch auf Herausgabe von Sicherungskarte und Schließplan geltend zu machen, denn dieser ist gemeinschaftsbezogen. Es liegt im Interesse aller Eigentümer, dass nicht jeder Wohnungseigentümer Nachschlüssel anfertigen lassen kann, sondern nur der Verwalter. Damit ist eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG gegeben.
Der Anspruch auf Herausgabe der Sicherungskarte und des Schließplans für die Schließanlage, die zur Fertigung von Nachschlüsseln erforderlich sind, ist den Bauträgerverträgen als Nebenpflicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus den Bauträgerverträgen die Herstellung einer Schließanlage geschuldet war oder auch der Einbau gesonderter Schlösser vertragsgemäß gewesen wäre. Wenn eine Schließanlage tatsächlich erstellt ist, kann der Bauträger nach Übergabe des Objekts nicht die Möglichkeit behalten, Nachschlüssel zu fertigen.
Eine Vernichtung der Unterlagen durch den Bauträger kommt nicht in Betracht, denn der Besitz von Sicherungskarte und Schließplan ist für die Eigentümergemeinschaft von Interesse, während deren Vernichtung für den Bauträger gegenüber der Aushändigung mit keinerlei Vorteilen verbunden ist.
Das bloße Angebot des Bauträgers, Sicherungskarte und Schließplan bei ihm abzuholen, reichte nicht aus, denn der Erfüllungsort liegt am Ort des Bauwerks.
(OLG Stuttgart, Urteil v. 16.11.2016, 3 U 98/16)
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