Bei Sanierung gelten aktuelle Schallschutzwerte
Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung verlangt von der Vermieterin, dass diese einen verbesserten Trittschallschutz herstellt. Das Gebäude wurde im Jahr 1950 errichtet. Im Jahr 2000 hat die Vermieterin das Gebäude teilweise saniert. Bei Abschluss des Mietvertrags hat sie das Gebäude dem Baujahr 2000 zugeordnet.
Ein Sachverständiger hat festgestellt, dass der Trittschallpegel deutlich über den Werten liegt, die nach der im Jahr 2000 gültigen Fassung der DIN 4109 zulässig sind.
Die Vermieterin wendet ein, eine Mangelbeseitigung sei wirtschaftlich unmöglich, da sie hierfür Kosten von 72.000 Euro aufwenden müsse.
Entscheidung
Die Vermieterin muss einen verbesserten Trittschallschutz herstellen. Sie schuldet, auch wenn keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen ist, die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen, die im Jahr 2000 für derartige Mietgebäude galten. Wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornimmt, kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen. DIN-Normen sind zwar keine Rechtsnorm, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, sie können aber die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben.
Die Vermieterin kann sich nicht auf ein Überschreiten der sogenannten "Opfergrenze" berufen, denn sie hat durch den Abschluss eines Mietvertrags über ein Objekt, das sie selbst dem Baujahr 2000 zugeordnet hat und die nur teilweise vorgenommene aufwändige Sanierung im Jahr 2000 die maßgebliche Ursache dafür gesetzt, dass die in Bezug auf das Baujahr des Objekts (1950) modernisierten Räume wie ein Neubau aus dem Jahr 2000 zu behandeln sind. Gerade durch die mietvertragliche Beschaffenheitsangabe ist es zu einem negativen Auseinanderfallen von tatsächlichem Ist-Zustand des Gebäudes in Bezug auf den Trittschallschutz und dem vertraglich geschuldeten Soll-Zustand hinsichtlich des Trittschallschutzes gekommen.
(AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 6.6.2012, 531 C 49/11)
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.311
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.858
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.610
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.534
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.345
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.118
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
1.116
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.080
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
1.070
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
1.051
-
Verwalter muss Hybridversammlung nicht aktiv anbieten
27.11.2024
-
Weihnachtsdekoration und Lichterketten: Das gilt rechtlich
26.11.2024
-
Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee
22.11.2024
-
Info-Portal für die Heizungswahl
20.11.2024
-
Energiewende – (Wie) macht das der Verwalter?
19.11.2024
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024