Bei Uralt-Mietvertrag muss Kaution nicht verzinst werden
Hintergrund: Kautionsverzinsung im Jahr 1966 ausgeschlossen
Der Vermieter und die Mieterin einer Wohnung streiten nach Ende des Mietverhältnisses über die Verzinsung der Mietkaution.
Der Mietvertrag stammt aus dem Jahr 1966. Unter „Sonstige Vereinbarungen“ ist maschinenschriftlich in den ansonsten vorgedruckten Vertragstext eingesetzt:
„Der Mieter erklärt sich bereit, einen Baukostenzuschuss in Höhe von DM 2.000,00 […] und eine Mietkaution in Höhe von DM 500,00 […] bei Vertragsabschluss zu zahlen. Beide Beträge sind unverzinslich […].“
Das Mietverhältnis endete im Jahr 2015. Zwischen den Parteien ist noch strittig, ob der Vermieter Zinsen auf die Mietkaution auszahlen muss.
Entscheidung: Ausschluss der Verzinsung bleibt wirksam
Der Vermieter muss die Kaution nicht verzinsen. Zwar ist eine Barkaution nach aktueller Rechtslage gemäß § 551 Abs. 1 BGB zu verzinsen, wovon auch nicht zu Lasten des Mieters abgewichen werden kann. Der im Jahr 1966 formularmäßig vereinbarte Ausschluss einer Verzinsung ist aber wirksam.
Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, ist grundsätzlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. 1966 war der Vermieter zu einer Verzinsung der Kaution gesetzlich nicht verpflichtet. 1968 wurde eine Verzinsung der Kaution erstmals erörtert und ab 1971 mehrten sich nach und nach Stimmen, die dafür eintraten, den Vermieter zu einer Verzinsung zu verpflichten. Erst 1980 wurde eine Verzinsungspflicht gesetzlich geregelt, zunächst für den sozialen Wohnungsbau. 1983 wurde die Verzinsung der Mietkaution schließlich allgemein vorgeschrieben.
Da ein Vermieter von Wohnraum im Jahr 1966 rechtlich nicht zur Verzinsung der Mietkaution verpflichtet war, ist ein formularmäßiger Ausschluss der Verzinsung in einer solchen Fallgestaltung nicht zu beanstanden.
Auch die gesetzlichen Überleitungsvorschriften ändern am wirksamen Ausschluss der Verzinsung nichts. Zwar sind nach Art. 229 § 5 EGBGB auf Schuldverhältnisse, die bis 2001 entstanden sind, ab 2003 die dann gültigen Vorschriften anzuwenden. Für Vereinbarungen über eine Mietkaution enthält Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB jedoch eine spezielle Überleitungsvorschrift. Demnach ist § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB, der die Verzinsung der Mietkaution vorschreibt, nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor dem 1.1.1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden ist. Dies ist hier der Fall. Es bleibt somit beim Ausschluss der Verzinsung.
(BGH, Beschluss v. 21.8.2018, VIII ZR 92/17)
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