Anfechtung der Beiratswahl ist 750 Euro wert
Hintergrund: Wahl des Verwaltungsbeirats wird angefochten
In einer Eigentümerversammlung wählten die Wohnungseigentümer einen aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirat.
Eine Wohnungseigentümerin hat gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben, die das Amtsgericht abgewiesen hat. Das Landgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige den erforderlichen Betrag von 600 Euro nicht.
Entscheidung: Beschwerdewert 750 Euro
Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück.
Zur erfolglosen Anfechtung eines Beschlusses über die Entlastung des Verwaltungsbeirats hat der BGH bereits entschieden, dass sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Eigentümers nach dem regelmäßig mit 500 Euro anzusetzenden Wert bemisst, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf der Eigentümer die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses stützt.
Geht es wie hier aber um die Wahl des Verwaltungsbeirats, ist das Interesse an einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat nicht der richtige Bezugspunkt. Ein Bestellungsbeschluss ist auf die unmittelbare Begründung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet. Mit dem Bestellungsbeschluss und der Bereitschaft des Bestellten zur Übernahme des Amtes wird die Rechtsstellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats begründet. Den Bestellten treffen dann die Organpflichten und -rechte. Das ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses eines Eigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats angefochten hat, zu berücksichtigen.
Dieses Interesse ist in aller Regel auf 750 Euro zu schätzen. Es übersteigt damit das Interesse an einer künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat um 50 Prozent und trägt mit der Anhebung des Betrages der Begründung der Organstellung des Verwaltungsbeirats Rechnung.
Andererseits berücksichtigt die Schätzung die lediglich unterstützende Funktion des Beirats. Der Betrag liegt unterhalb des Interesses, das ein Eigentümer hat, der erfolglos die Entlastung des Verwalters angefochten hat. Dieses Interesse ist mit 1.000 Euro zu bemessen, zuzüglich dem Wert eventueller Ersatzansprüche, wie der BGH bereits entschieden hat.
(BGH, Beschluss v. 17.1.2019, V ZB 121/18)
Lesen Sie auch:
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.509
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.657
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.629
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.401
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.358
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.133
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.103
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.053
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.027
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
993
-
Info-Portal für die Heizungswahl
20.11.2024
-
Energiewende – (Wie) macht das der Verwalter?
19.11.2024
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024
-
Der neue Charme der Betriebsoptimierung
21.10.2024