BGH: Einfamilienhauszuschlag fließt immer in Vergleichsmiete ein

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mithilfe eines Mietspiegels ist ein Einfamilienhauszuschlag auch dann zu berücksichtigen, wenn dadurch der Höchstwert der Mietspiegelspanne überschritten wird.

Hintergrund

Die Vermieterin von Reihenhäusern in Geilenkirchen-Neutevern verlangt von mehreren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Bei dem Ortsteil handelt es sich um eine 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung.

Im Jahr 2009 verlangte die Vermieterin unter Bezugnahme auf den Mietspiegel von Geilenkirchen die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete (in den meisten Fällen auf 4,86 Euro je Quadratmeter). Die Mieter stimmten einer Mieterhöhung nicht zu.

Das Landgericht hat die Mieter unter Heranziehung des Mietspiegels der Stadt Geilenkirchen zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 4,30 Euro je Quadratmeter verurteilt. Dabei hat es den im Mietspiegel vorgesehenen Einfamilienhauszuschlag mit der Begründung abgelehnt, dass dadurch der Höchstwert der Mietspiegelspanne überschritten werde und dies unzulässig sei.

Entscheidung

Der Einfamilienhauszuschlag ist bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen. Mit einem solchen Zuschlag sollen Umstände berücksichtigt werden, die in den im Mietspiegel ausgewiesenen Spannen keinen Niederschlag gefunden haben.

Der BGH hat den Einfamilienhauszuschlag selbst geschätzt und ist auf eine ortsübliche Vergleichsmiete von 4,41 Euro je Quadratmeter gekommen.

(BGH, Urteil v. 3.7.2013, VIII ZR 354/12)

PM des BGH v. 4.7.2013

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