Ex-Gesellschafter kann noch lang für WEG-Forderungen haften
Hintergrund
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt vom ehemaligen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Wohnungseigentümerin ist, die Zahlung rückständiger Hausgelder und der Abrechnungsspitze für zwei Jahre.
Die GbR ist seit 1994 Eigentümerin eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einem Büro. Im Jahr 2002 ist der nun beklagte Ex-Gesellschafter aus der GbR ausgeschieden, wovon der Verwalter allerdings erst im Jahr 2017 erfuhr.
Aus den bestandskräftigen Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 ergeben sich für die Einheit der GbR Nachforderungen von rund 5.000 Euro. Diese wurden nicht gezahlt, ebenso wie das laufende Hausgeld für das Jahr 2014 in Höhe von 495 Euro monatlich.
Die Gemeinschaft verlangt nun von dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Zahlung der Rückstände der GbR in Höhe von 10.800 Euro.
Entscheidung
Die Klage hat Erfolg. Der ausgeschiedene Gesellschafter muss für die geltend gemachten Ansprüche gegen die GbR nach den Grundsätzen der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters gemäß § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB aufkommen.
Nach § 160 Abs. 1 HGB haftet ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind und gerichtlich geltend gemacht werden.
Bei den Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Jahre 2013 und 2014 handelt es sich um solche Altverbindlichkeiten, auch wenn die Beschlussfassungen über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnungen erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters erfolgt sind.
Für die Nachhaftung eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden ist maßgeblich, dass die Rechtsgrundlage der Zahlungsverpflichtung bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist. Die Rechtsgrundlage für die Hausgeldforderungen und damit die abstrakte Beitragspflicht wird bereits durch die Stellung als Miteigentümer begründet. Unerheblich ist hingegen, dass die konkrete Beitragspflicht erst mit der Beschlussfassung über die Genehmigung des Wirtschaftsplans beziehungsweise der Jahresabrechnung entsteht.
Ein Gesellschafter haftet daher auch für die nach seinem Ausscheiden beschlossenen und fällig gewordenen Beiträge, wenn die GbR zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümerin ist.
5-Jahres-Frist läuft erst ab Kenntnis des Gläubigers
Der ausgeschiedene Gesellschafter kann sich nicht auf den Ablauf der 5-Jahres-Frist berufen. Mangels Eintragung ins Handelsregister kann bei einer GbR für den Lauf der Frist nicht an die Publizität eines Registereintrags angeknüpft werden. Daher ist bei einer GbR für den Lauf der Frist die Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters maßgeblich. Hier war der Gesellschafter zwar schon 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden, allerdings wurde dies der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter erst im Jahr 2017 bekannt.
(BGH, Urteil v. 3.7.2020, V ZR 250/19)
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