Keine Erstattung von Mehrkosten wegen unnötiger Hausgeldverfahren

Hintergrund
Einem Wohnungseigentümer gehören 32 Wohnungen in einer Anlage. Die Gemeinschaft hat gegen ihn in 32 einzelnen Prozessen rückständige Hausgelder eingeklagt. In sämtlichen Verfahren wurde der Eigentümer dazu verurteilt, die Prozesskosten zu tragen. Die Gemeinschaft hat in allen Verfahren beantragt, die Kosten der Einzelverfahren jeweils anhand der Einzelstreitwerte festzusetzen.
Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Kosten jedes Einzelverfahrens auf dieser Basis festgesetzt werden können oder ob jeweils nur ein Teilbetrag festgesetzt werden kann, der dem Anteil des Einzelverfahrens am Gesamtbetrag aller Rückstände entspricht.
Entscheidung
Es können nur anteilige Kosten festgesetzt werden. Die Rechtsausübung im Zivilverfahren unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Daraus folgt für das Kostenrecht die Verpflichtung jeder Prozesspartei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt
Ein Antrag auf Festsetzung von Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass ein oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt worden sind, kann rechtsmissbräuchlich sein. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere vom selben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind
Vorliegend gab es keine Gründe, 32 Einzelverfahren einzuleiten. Ein sachlicher Grund Hausgeldrückstände für mehrere Wohnungen desselben Eigentümers getrennt geltend zu machen, kann darin liegen, dass mit unterschiedlichen Einwänden gegen die Einzelforderungen zu rechnen ist. Das war hier nicht der Fall.
Auch dass für die einzelnen Wohnungen getrennte Hausgeldkonten geführt werden, kann für sich genommen die Mehrkosten nicht rechtfertigen, die durch eine Geltendmachung in getrennten Verfahren entstehen.
Vorrecht zwingt nicht zu getrennten Prozessen
Auch das Vorrecht, das Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genießen, ergibt keinen sachlichen Grund, die Hausgeldforderungen wegen verschiedener Wohnungen gegen einen Eigentümer in getrennten Verfahren durchzusetzen. Dieses Vorrecht besteht zwar nur, wenn die Rückstände den Mindestbetrag von 3% des Einheitswerts der Wohnung übersteigen und glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung genügt bei einem Titel, der die Beträge nicht einzeln ausweist, aber z.B. die Vorlage eines Doppels der Klageschrift. Auch hat die WEG die Möglichkeit, statt der Verurteilung des Wohnungseigentümers zur Zahlung des Gesamtbetrags die Verurteilung zur Zahlung der Einzelbeträge zu beantragen.
Die in den Einzelverfahren festzusetzenden Erstattungsbeträge waren deshalb auf einen Anteil an den Kosten herabzusetzen, die bei Durchsetzung aller Rückstände in einem Verfahren entstanden wären. Der Anteil entspricht dem Anteil des Streitwerts des Einzelverfahrens an dem Streitwert des an sich einzuleitenden Gesamtverfahrens.
(BGH, Beschluss v. 18.10.2012, V ZB 58/12)
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