Ein Wohnungsmieter, der die Renovierungspflicht übernommen hat, muss die Möglichkeit haben, die Arbeiten selbst vorzunehmen. Eine Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen „ausführen lassen muss“, ist unwirksam.

Hintergrund

Die beklagten Mieter hatten bis September 2007 von einer Wohnungsbaugesellschaft eine Wohnung angemietet.

Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgendes:

„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)"

Da die Mieter keine Schönheitsreparaturen ausgeführt haben, verlangt die Wohnungsbaugesellschaft 7.000 Euro Schadensersatz.

Entscheidung

Der BGH gibt den Mietern Recht.

Die Mieter waren nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") auch so verstanden werden, dass der Mieter die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss und es ihm nicht gestattet ist, selbst zu Pinsel und Farbe zu greifen. In dieser hier maßgeblichen – "kundenfeindlichsten" – Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

Grundsätzlich kann der Vermieter die Renovierungspflicht durch Formularvertrag auf den Mieter übertragen. Die Praxis ist jedoch dadurch geprägt, dass der Mieter die ihm übertragenen Renovierungsarbeiten auch selbst – ggf. mit Hilfe von Verwandten und Bekannten – erledigen kann. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, benachteiligt die Renovierungspflicht den Mieter unangemessen.

Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Hierzu muss aber nicht unbedingt eine Fachfirma tätig werden.

(BGH, Urteil v. 9.6.2010, VIII ZR 294/09)

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