Miteigentümer haften untereinander nicht ohne Verschulden
Hintergrund
Mehrere Miteigentümer eines Hauses streiten über Ersatz wegen eines Wasserschadens.
Das Haus besteht aus drei Wohnungen, die jeweils bestimmten Miteigentümern zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind. In der Dachgeschosswohnung gab es Anfang 2010 einen Riss an einem Durchlauferhitzer. Aufgrund dessen trat Wasser in eine der beiden Erdgeschosswohnungen ein, wodurch dort Haushaltsgegenstände beschädigt wurden. Die Nutzungsberechtigten der Erdgeschosswohnung verlangen von einem der Nutzungsberechtigten der darüber liegenden Dachgeschosswohnung Schadensersatz.
Strittig ist, ob die Dachgeschoss-Nutzer auch ohne Verschulden nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haften.
Entscheidung
Die Nutzer der Dachgeschosswohnung haften nicht verschuldensunabhängig nach den Grundsätzen zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Nach seinem unmittelbaren Anwendungsbereich setzt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt, es sich also um einen Eingriff von außen handelt. Hier ist das Wasser aber nicht von einem anderen Grundstück in die Erdgeschosswohnung eingedrungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben Grundstücks.
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist hier nicht analog anwendbar. Zwar haben die Miteigentümer eine im Grundbuch eingetragene Regelung getroffen, nach der sie im Hinblick auf „ihre" Wohnung tatsächlich wie Alleineigentümer der Wohnung angesehen werden sollen.
Eine solche Regelung ändert aber nichts daran, dass es sich lediglich um eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung handelt, die das gemeinschaftliche Eigentum aller Bruchteilseigentümer an den Wohnungen unberührt lässt. Es besteht somit Identität zwischen dem Grundstückseigentum, von dem die Störung ausgeht, und dem Grundstückseigentum, das beeinträchtigt ist. Das hat zur Folge, dass dieselben Miteigentümer gleichzeitig sowohl auf der Störerseite als auch auf Seiten des beeinträchtigten Grundeigentums stehen.
Dies kann einem grenzüberschreitenden Eingriff im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr handelt es sich um einen Konflikt im Innenverhältnis zwischen den Eigentümern desselben Grundstücks, der eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über den verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht rechtfertigt.
Unabhängig hiervon kommt eine Haftung der Dachgeschoss-Eigentümer aus § 280 Abs. 1 BGB oder nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, sofern ihnen ein Verschulden (hier möglicherweise Einfrieren wegen mangelnder Beheizung der Wohnung) nachgewiesen kann.
(BGH, Urteil v. 10.2.2012, V ZR 137/11)
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