Pflege öffentlicher Gartenfläche nicht als Betriebskosten umlegbar

Hintergrund: Außenanlage ist frei zugänglich
Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung streiten unter anderem darüber, ob und inwieweit die Mieter Kosten für die Gartenpflege tragen müssen. Im Mietvertrag ist die Umlage der Betriebskosten auf die Mieter vereinbart.
Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, ist von einem Park umgeben. Das Grundstück, das im Eigentum der Vermieterin steht, ist nicht eingezäunt.
Die Mieter meinen, die Kosten für die Pflege der Außenanlage nicht tragen zu müssen, weil es sich bei dem Grundstück um einen öffentlichen Park handle. Nach § 2 Nr. 10 BetrKV seien Gartenpflegekosten nur umlagefähig, soweit es um Flächen gehe, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Zumindest aber müssten sie die Kosten für die Pflege der Außenanlage insoweit nicht tragen, als diese auf die Beseitigung von Verunreinigungen, z. B. Hundekot, entfielen, die durch Dritte verursacht worden seien.
Entscheidung: Auf die Widmung der Freifläche kommt es an
Die Mieter müssen die Kosten für die Pflege des Parks nicht schon deshalb tragen, weil der Park im Eigentum der Vermieterin steht. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Park durch bauplanerische Bestimmungen oder die Vermieterin selbst für die Nutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet ist. Wenn dies der Fall ist, ist der erforderliche Bezug zur Mietsache verloren gegangen. Dieser wird aber über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs vorausgesetzt, um insoweit Betriebskosten umlegen zu können.
Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, sodass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht mehr als Nebenkosten den Mietern angelastet werden.
Allein aus dem Umstand, dass eine Gartenanlage nicht eingezäunt ist, lässt sich nicht sicher entnehmen, dass es sich um einen öffentlichen Park handelt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Anlage entweder schon nach den bauplanerischen Bestimmungen der Öffentlichkeit gewidmet ist oder der Eigentümer der Anlage sie nach dem Gesamteindruck, der aus der Sicht eines verständigen Dritten besteht, einer Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.
Ob der Park im entschiedenen Fall der Öffentlichkeit gewidmet ist, muss das Berufungsgericht anhand dieser Kriterien klären. Der BGH hat den Fall dorthin zurückverwiesen.
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