Raucher-Fall muss neu verhandelt werden
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von einem Mieter Räumung. Das Mietverhältnis besteht seit über 40 Jahren. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Zur Begründung hatte sie angeführt, dass aus der Wohnung gesundheitsgefährdender „Zigarettengestank“ ins Treppenhaus dringe. Dies liege daran, dass der Mieter die Wohnung nicht ausreichend über die Fenster Lüfte.
Amts- und Landgericht folgten der Argumentation der Vermieterin und gaben der Räumungsklage statt.
Entscheidung
Der BGH verweist den Rechtsstreit an das Landgericht zurück, weil die tatsächlichen Feststellungen, auf die das Landgericht seine Entscheidung getroffen hat, lückenhaft sind.
Eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen, wie z. B. Lüften verhindern könnte, kann im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen. Dies insbesondere dann, wenn die Beeinträchtigung so intensiv ist, dass sie ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Ob dies hier der Fall ist, konnte der BGH nicht beurteilen. Nach Auffassung der Bundesrichter hat das Landgericht seine rechtliche Würdigung aufgrund einer lückenhaften Tatsachenfeststellung getroffen. Vor einer endgültigen Entscheidung muss daher nochmals das Landgericht ran und die erforderlichen Feststellungen nachholen.
(BGH, Urteil v. 18.2.2015, VIII ZR 186/14)
Nachtrag: Nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme hat das LG Düsseldorf die Räumungsklage abgewiesen.
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