Der WEG-Verwalter kann Ansprüche der WEG seit Anerkennung von deren Teilrechtsfähigkeit im Regelfall nicht mehr in eigenem Namen geltend machen. Das hat der BGH klargestellt.

Hintergrund

Der Verwalter einer WEG verklagt in eigenem Namen einen Miteigentümer auf Zahlung von Hausgeldern für die Jahre 2007 und 2008 sowie auf Zahlung einer Sonderumlage.

Der BGH hatte darüber zu befinden, ob der Verwalter selbst als Kläger auftreten durfte oder ob die WEG, vertreten durch den Verwalter, Kläger hätte sein müssen.

Entscheidung

Die Klage des Verwalters ist unzulässig. Der Verwalter ist nicht prozessführungsbefugt.

Bevor WEGs als teilrechtsfähig anerkannt wurden (Beschluss des BGH v. 2.6.2005; seit Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.7.2007 in § 10 Abs. 6 WEG geregelt), konnten dem Verband weder Rechte kraft Gesetzes zustehen noch Ansprüche der Wohnungseigentümer auf diesen zur Rechtsausübung übertragen werden. Es bestand daher ein erhebliches praktisches Bedürfnis, Ansprüche der Wohnungseigentümer dadurch zu bündeln, dass der Verwalter als Prozessstandschafter der WEG auftritt und die Ansprüche der Wohnungseigentümer in eigenem Namen geltend macht. Vor diesem Hintergrund wurde das neben der hierfür notwendigen Ermächtigung erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters aus dessen Pflicht hergeleitet, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen.

Seit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG ist dies anders. Da WEGs nunmehr selbst rechts- und parteifähig sind, sind diese ohne weiteres selbst in der Lage, Ansprüche durchzusetzen. Das Bedürfnis, dass der Verwalter in eigenem Namen tätig wird, ist entfallen. Durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG sollte die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im Rechtsverkehr gerade erleichtert werden.

Da eine Prozessführungsbefugnis des Verwalters nicht mehr aus dessen Rechts- und Pflichtenstellung nach dem WEG hergeleitet werden kann, kann die Befugnis, Rechte der Gemeinschaft in eigenem Namen geltend zu machen, nur noch aus anderen Gründen in Betracht gezogen werden. Ein eigenes schutzwürdiges Interessen des Verwalters an der Durchsetzung von Rechten des Verbands wird etwa dann gegeben sein, wenn sich der Verwalter der Gemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat und ihn die Gemeinschaft vor diesem Hintergrund zur Schadensminimierung ermächtigt, auf eigene Kosten einen (zweifelhaften) Anspruch der Gemeinschaft gegen Dritte durchzusetzen. Bei der hier verfolgten Durchsetzung von Hausgeldforderungen und einer Sonderumlage sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Verwalters begründen könnten.

(BGH, Urteil v. 28.1.2011, V ZR 145/10)