BGH: Vollstreckungsunterwerfung neben Mietkaution zulässig

Eine notariell beurkundete Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten kann auch dann wirksam sein, wenn der Mieter bereits die höchstmögliche Mietkaution von drei Monatsmieten gestellt hat.

Hintergrund: Kaution und Vollstreckungsunterwerfung nebeneinander

Die ehemaligen Mieter einer Wohnung - eine GmbH und deren Geschäftsführer  - wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung.

Die Mieter hatten die Wohnung im Dezember 2013 angemietet und die vereinbarte Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten an den Vermieter gezahlt. Im Mietvertrag war ferner vereinbart, dass sich die Mieter wegen der Ansprüche des Vermieters auf die Mietzahlungen in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Vereinbarungsgemäß ließen die Mieter von einem Notar eine solche Urkunde errichten.

Als die Mieter ab März 2014 mit der Mietzahlung in Rückstand gerieten, leitete der Vermieter aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen der rückständigen Mieten ein. Die Mieter halten die Vollstreckungsunterwerfung für unwirksam. Laut § 551 BGB sei bei der Wohnraummiete die Höhe der Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt. Die Vollstreckungsunterwerfung sei eine zusätzliche und damit unzulässige Sicherheit.

Entscheidung: Zulässige Kautionshöhe wird nicht überschritten

Die Klage der Mieter hat keinen Erfolg. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist wirksam, so dass die Zwangsvollstreckung zulässig war.

Zwar begrenzt § 551 Abs. 1 BGB im Interesse des Wohnraummieters die höchstzulässige Kaution auf drei Monatsnettomieten und hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Eine Unterwerfungserklärung ist aber keine Sicherheit im Sinne von § 551 BGB, denn sie bietet dem Vermieter keine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit wie etwa eine dingliche Sicherheit (Barkaution, verpfändetes Sparbuch) oder die Bürgschaft eines Dritten. Sie enthebt den Vermieter lediglich der Notwendigkeit, sich vor der Zwangsvollstreckung durch ein Mahnverfahren oder eine Klage einen Titel gegen den Mieter zu beschaffen. Wegen seiner Ansprüche, die von der Unterwerfungserklärung umfasst sind, kann er sofort in das Vermögen des Mieters vollstrecken und den Mieter darauf verweisen, bei Einwendungen Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Die materielle Rechtslage wird hiervon nicht berührt.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH, ob eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters, eine notarielle Vollstreckungsunterwerfung abzugeben, AGB-rechtlich wirksam ist, weil die Klausel im entschiedenen Fall individuell ausgehandelt war.

(BGH, Urteil v. 14.6.2017, VIII ZR 76/16)

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