Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts muss sich an den Kosten beteiligen, die dem Eigentümer für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen entstehen. Er trägt die auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten für Heizung und Warmwasser auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.

Hintergrund

Die Eigentümerin eines Hauses verlangt vom Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts an einer in dem Haus gelegenen Wohnung, dass dieser Grundkosten für Heizung und Warmwasserbereitung zahlt.

Das Wohnungsrecht besteht seit 1989. Seit dem Jahr 2000 nutzt der Wohnberechtigte die Wohnung nicht mehr. Die Kosten für Heizung und Warmwasser legt die Eigentümerin zu 30 % als Grundkosten verbrauchsunabhängig nach Wohnfläche um, zu 70 % nach Verbrauch.

Für die Jahre 2006/2007 und 2007/2008 hat die Eigentümerin dem Wohnberechtigten die auf die Wohnung entfallenden Grundkosten in Rechnung gestellt. Der Wohnberechtigte weigert sich, diese zu zahlen.

Entscheidung

Der BGH gibt der Eigentümerin Recht. Der Wohnberechtigte muss die Grundkosten für Heizung und Warmwasser, die auf seine Wohnung entfallen, tragen, auch wenn er die Wohnung nicht nutzt.

Bei der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage handelt es sich um eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne von § 1093 Abs. 3 BGB. Für deren Unterhaltung ist der Eigentümer zuständig. Die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen liegt aber auch im Interesse des Wohnungsberechtigten. Daher ist es interessengerecht, diesen auch an den Kosten zu beteiligen.

Das gilt auch, wenn der Wohnberechtigte die Wohnung aufgrund eigener Entscheidung nicht nutzt. Die wirtschaftlichen Folgen der Nicht-Nutzung kann der Wohnberechtigte nicht auf den Eigentümer verlagern.

(BGH, Urteil v. 21.10.2011, V ZR 57/11)