Mieter darf Türspion in Wohnungstür einbauen

Der Einbau eines Türspions in die Wohnungstür gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so das AG Meißen. Erst bei Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und notfalls das Türblatt auswechseln lassen.

Hintergrund: Mieter baut Türspion ein

Der Mieter einer Wohnung hat in die Wohnungstür einen Türspion einbauen lassen. Die Vermieterin ist hiermit nicht einverstanden. Sie meint, die Standfestigkeit der Tür sei dauerhaft beeinträchtigt. Zumindest habe sich der Mieter auf den Einbau eines digitalen Türspions beschränken können. Es reiche nicht aus, dass sich der Mieter zum Rückbau bei Ende des Mietverhältnisses bereiterklärt habe. Die Vermieterin verlangt eine sofortige fachgerechte Entfernung des Türspions.

Entscheidung: Rückbau erst nach Mietende

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Einbau des Türspions ist nur ein geringfügiger Eingriff in die Bausubstanz und hält sich in den Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Solange das Mietverhältnis besteht, muss die Vermieterin den vom Mieter geschaffenen Zustand daher dulden. Es kommt nicht darauf an, ob nach den örtlichen Verhältnissen die Sicherheitserwartungen des Mieters den Einbau eines Türspions rechtfertigen oder ein digitaler Türspion das Sicherheitsbedürfnis des Mieters in gleicher Weise erfüllen könnte.

Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Gegebenenfalls muss er das Türblatt auf seine Kosten austauschen lassen.

(AG Meißen, Urteil v. 4.12.2017, 112 C 353/17)


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