Einbauküche ist über zehn Jahre abzuschreiben

Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung kann der Vermieter nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Er muss sie über zehn Jahre abschreiben.

Hintergrund: Vermieter erneuert Einbauküchen

Ein Vermieter hatte in drei vermieteten Wohnungen die Einbauküchen, bestehend aus Herd, Spüle, Einbaumöbeln, Arbeitsplatte, Kühlschrank und Dunstabzugshaube, ersetzt. Die hierfür aufgewendeten Kosten von 3.000 Euro pro Wohnung wollte er als Werbungskosten ("Erhaltungsaufwand") sofort absetzen.

Das Finanzamt ließ aber nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle zum sofortigen Abzug zu, ebenso die Kosten für die Elektrogeräte als geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt hingegen auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Entscheidung: Kosten für Einbauküche nicht sofort abziehbar

Die Aufwendungen für den Austausch einer Einbauküche sind insgesamt über zehn Jahre abzuschreiben.

Bisher war der BFH im Hinblick auf die in einer Einbauküche verbaute Spüle anderer Auffassung, weil er diese als Gebäudebestandteil angesehen hat. Ebenso hat er dies nach Maßgabe regional unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gesehen. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Nun hat der BFH seine Auffassung geändert. Er sieht Spüle und Herd wegen geänderter Ausstattungspraxis nicht mehr als Gebäudebestandteil an. Vielmehr betrachtet der BFH die einzelnen Elemente einer Einbauküche einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte nun als einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) steuerlich zu berücksichtigen.

Soweit das Finanzamt dem Vermieter für Herd und Spüle sowie die Elektrogeräte einen sofortigen Abzug zugestanden hat, konnte der BFH im konkreten Fall aber nichts mehr ändern, weil zugunsten des Vermieters das sogenannte Verböserungsverbot greift.

(BFH, Urteil v. 3.8.2016, IX R 14/15)


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