Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine Betriebskostenabrechnung auch dann erheben, wenn er die gleiche Einwendung schon in den Vorjahren geltend gemacht hat.

Hintergrund

Ein Vermieter verlangte von seinen Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten. Insbesondere wollte er die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umlegen. Die Mieter wandten zu Recht dagegen ein, dass der Mietvertrag diese Verpflichtung nicht vorsieht.

Ihre Einwendung machten die Mieter gegen die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2003 und 2004 geltend, nicht aber gegen die Abrechnung des Jahres 2005.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zu Gunsten des Vermieters und verurteilte die Mieter, die anteilige Grundsteuer für das Jahr 2005 zu bezahlen.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist eine erneute Beanstandung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 mit der Begründung, dass die Grundsteuer vertragswidrig umgelegt werden soll, nicht entbehrlich. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter bereits in den Vorjahren jeweils fristgerecht genau diese Einwendung vorgebracht haben.

Der BGH beruft sich auf das Gesetz: Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Ziel dieser Vorschrift ist es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Daher muss der Mieter jedes Jahr erneut mitteilen, welche Punkte der Betriebskostenabrechnung er angreifen will.

(BGH, Urteil v. 12.5.2010, VIII ZR 185/09)


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