Falsche Beschuldigung kann Kündigung rechtfertigen
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung in München verlangt von der Mieterin Räumung. Er hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt weil die Mieterin gegenüber Dritten ehrverletzende Aussagen über ihn gemacht habe.
Konkret wirft der Vermieter der Mieterin vor, sich gegenüber weiteren Mietern im Haus zu seiner Person abfällig geäußert zu haben. Sie habe behauptet, er sei so geldgierig, dass man das auf keinen Fall dulden dürfe. Er würde Mieter abzocken und habe sie bei einem Besuch in der Wohnung sexuell belästigt. Die Mieterin bestreitet, sich derart geäußert zu haben.
Im Räumungsprozess bestätigten andere Mieter die Darstellung des Vermieters. Sie sagten aus, die Mieterin habe versucht, sie zu veranlassen, sich mit dem Vermieter über eine Betriebskostenabrechnung zu streiten, ohne dies selbst zu wollen. Außerdem habe die Mieterin versucht, die anderen Mieter vom angeblichen Fehlverhalten des Vermieters zu überzeugen, damit sich diese mit ihrer Unterschrift einem von ihr verfassten Schreiben anschließen.
Entscheidung
Die Räumungsklage hat Erfolg. Die Kündigung ist wirksam.
Die Anschuldigungen der Mieterin sind derart massiv, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Vermieter hat die Mieterin nicht provoziert oder sich sonst falsch verhalten. Die Mieterin hat völlig ohne Anlass falsche Behauptungen gegenüber den Mitmietern aufgestellt. Diese sind geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu beschädigen.
(AG München, Urteil v. 19.3.2015, 412 C 29251/14)
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