Berlin: Klagen gegen Zweckentfremdungsverbot gescheitert

Seit Ende 2013 gilt in Berlin ein grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Für Ferienwohnungen gilt das Verbot unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Übergangsfrist erst seit dem 1.5.2016.
Hiergegen hatten mehrere Vermieter von Ferienwohnungen geklagt. Sie wollten die Erteilung sogenannter Negativatteste erreichen. Hierdurch wird bestätigt, dass für die Nutzung von Räumen keine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Die klagenden Eigentümer meinen, die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) halte sich nicht in dem Rahmen, den das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) vorgibt. Zudem würden die Regelungen gegen die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie verstoßen, hieß es.
Entscheidung: Zweckentfremdungsverbot ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Berlin sieht das anders und hat die Klagen abgewiesen.
Der Berliner Senat habe wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet erfüllt seien. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stelle eine verbotene Zweckentfremdung dar.
Eine Verletzung der Berufsfreiheit sahen die Richter hierin nicht. So sei es weiterhin möglich, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten – nur eben nicht in geschütztem Wohnraum.
Auch das Eigentumsgrundrecht sei nicht verletzt. Aus der Eigentumsgarantie folge kein Anspruch, den Wohnraum mit der größtmöglichen Gewinnerwartung nutzen zu dürfen. Den berechtigten Belangen der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen sei durch die Einräumung einer zweijährigen Übergangsfrist ausreichend Rechnung getragen worden. Zudem könne in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilt werden.
Zweitwohnungen als Ferienwohnungen
Anders beurteilt das Verwaltungsgericht die Rechtslage bei Zweitwohnungen in Berlin, die deren Eigentümer während ihrer Abwesenheit als Ferienwohnung vermieten wollen. Hierdurch werde der Bevölkerung kein Wohnraum entzogen, so dass die Eigentümer eine Ausnahmegenehmigung verlangen könnten.
Update 7.4.2017: Das Zweckentfremdungsverbot ist nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg teilweise verfassungswidrig. Zur endgültigen Klärung haben die Berliner Richter das Bundesverfassungsgericht angerufen.
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