Großvermieter kann keine Inkassokosten verlangen 17 C 443/13

Ein gewerblicher Großvermieter kann keinen Ersatz von Inkassokosten verlangen, wenn er rückständige Mieten nicht selbst anmahnt, sondern dies durch ein Inkassounternehmen erledigen lässt.

Hintergrund

Ein gewerblicher Großvermieter verlangt von einem Mieter neben rückständiger Miete die Erstattung von Inkassokosten. Der Vermieter hatte für die Anmahnung ausstehender Mieten ein Inkassounternehmen eingeschaltet. Mit dem Inkassounternehmen bestand ein Rahmenvertrag, der eine Vergütungspauschale von 15 Euro pro Mahnung vorsah.

Entscheidung

Der Mieter muss die Inkassokosten nicht erstatten.

Ausgangspunkt ist, dass die eigene Mühewaltung bei der Beitreibung eigener Forderungen für einen Gläubiger nicht erstattungsfähig ist, auch nicht Personal- und Verwaltungskosten. Zu erstatten wären allenfalls Sachkosten von 1,50 Euro pro Mahnung.

Inkassokosten grundsätzlich erstattungsfähig, aber …

Hingegen sind die Kosten für ein Inkassounternehmen grundsätzlich erstattungsfähig, wenn diese nicht höher sind als die Kosten, die bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts angefallen wären. Bei einem gewerblichen Großvermieter ist wiederum das Personal in der Lage, eine einfache Mahnung über eine ausgebliebene Miete zu versenden. In diesem Fall ist es weder erforderlich noch zweckmäßig, hiermit einen Dritten zu beauftragen, sodass der Mieter die Inkassokosten nicht erstatten muss.

Vermieter kann Kosten durch Auslagerung nicht erstattungsfähig machen

Hier kommt hinzu, dass der Vermieter mittels des Rahmenvertrages seine eigene Forderungsüberwachung und Mahnabteilung auf ein externes Unternehmen ausgelagert hatte. Auf diese Weise kann der sonst nicht erstattungsfähige Personaleinsatz nicht erstattungsfähig werden.

(AG Hamm, Urteil v. 16.5.2014, 17 C 443/13)


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