Kopien statt verlangte Belegeinsicht: Vermieter trägt Kosten

Übersendet der Vermieter dem Mieter unaufgefordert Belegkopien, anstatt dem Mieter Einsicht in die Originalbelege zu ermöglichen oder diesem die Belege per Fax oder E-Mail zu schicken, muss er die Kopierkosten selbst tragen.

Hintergrund: Belegkopien statt Einsicht in Originalbelege

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter die Erstattung von Kopierkosten. Sie hatte den Mietern nach einer Betriebskostenabrechnung per Post Belegkopien übersandt. Die Wohnung befindet sich in größerer Entfernung vom Sitz der Vermieterin.

Zuvor hatten die Mieter Einsicht in die Belege an ihrem Wohnort verlangt. Alternativ hatten sie der Vermieterin anheimgestellt, Kopien zu übersenden, wobei sie eine Kostenübernahme ablehnten. Außerdem hatten Sie der Vermieterin mitgeteilt, sie könne die Belege auch per Fax oder per E-Mail übersenden.

Die Vermieterin meint, die Mieter müssten die Kopierkosten tragen.

Entscheidung: Vermieter muss Kopierkosten tragen

Die Kopierkosten gehen zu Lasten der Vermieterin.

Grundsätzlich ist der Vermieter (nur) verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalbelege zu gewähren. Die Belege sind grundsätzlich am Sitz des Vermieters einzusehen.

Wegen der Entfernung zwischen der Wohnung und dem Sitz der Vermieterin konnte den Mietern hier eine Einsichtnahme bei der Vermieterin aber nicht zugemutet werden. Hieraus folgt ein Einsichtsrecht am Ort der Mietwohnung.

Übersendet der Vermieter dem Mieter unaufgefordert Kopien, statt Einsicht in die Originalbelege zu gewähren, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllungs statt. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. Sie treten an die Stelle der Kosten der geschuldeten Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme, die grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind.

Zudem hatten die Mieter von vornherein eine Kostenübernahme abgelehnt und zwei Möglichkeiten der kostenneutralen Belegüberlassung per Fax oder Mail aufgezeigt.

Nur wenn der Mieter - wie hier nicht - ausdrücklich die Übersendung von Kopien wünscht, trägt er die dafür entstehenden Kosten.

(AG Bingen/Rhein, Urteil v. 18.1.2016, 21 C 197/15)

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