Eine Mieterin hatte eine Wohnung samt Einbauküche gemietet, wobei für die Küche eine Extra-Miete von 17 Euro vereinbart war. Eines Tages baute sie in Absprache mit der Vermieterin eine eigene Küche ein und lagerte die ursprüngliche Küche im Keller, wo diese geklaut wurde. Die Versicherung der Mieterin zahlte 2.800 Euro an die Vermieterin. Nachdem die gemietete Küche verschwunden war, verspürte die Mieterin keine Lust mehr, dafür jeden Monat 17 Euro zu zahlen und verlangt eine Minderung in dieser Höhe.
„Nix da“, sagte der BGH (Urteil v. 13.4.2016, VIII ZR 198/15). Da in der Vereinbarung über den Küchenaustausch nicht zugleich auch eine Reduzierung der Miete vereinbart wurde, sei die ursprünglich vereinbarte Miete weiter zu zahlen. Solange die Mieterin die Wohnung selbst mit einer Küche ausstatte, müsse die Vermieterin absprachegemäß nicht für eine Küche sorgen. Obwohl die Küche im Keller weg ist, sei keine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Mietsache eingetreten. Ergo: Keine Minderung.