Eine am Waldrand gelegene Wohnanlage wurde immer wieder von Wildschweinen heimgesucht. Es gab zwar einen Maschendrahtzaun, doch hatte dieser im Lauf der Zeit gelitten und war löchrig. Ein Mieter, der ungern vor der Haustür auf Wildschweine treffen wollte, verlangte Abhilfe und minderte zudem die Miete.
„Der Vermieter muss Wildschweine vom Grundstück fernhalten“, sagte das LG Berlin (Urteil v. 21.12.2015, 67 S 65/14). Seine Schutzpflicht betreffe nicht nur den räumlichen Bereich der Wohnung selbst. Vielmehr müsse der Vermieter dafür sorgen, dass auch auf den allgemein zugänglichen Gemeinschaftsflächen keine Gefahren für die Mieter lauern. Auch wenn Wildschweine normalerweise von sich aus keine Menschen angriffen, bestehe die Gefahr, dass Tiere durch falsches Verhalten von Menschen aggressiv werden. Schon diese Besorgnis beeinträchtige den ungestörten Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter müsse daher die Wildschweine vom Grundstück fernhalten. Wie er das mache, sei seine Sache. Bis Abhilfe geschaffen sei, sei eine Minderung von 10 bis 20 Prozent – je nach Jahreszeit – angemessen.