Staffelmiete
Bei der Staffelmiete greift die Mietpreisbremse sowohl bei der ersten Staffel als auch bei allen weiteren Staffeln. Für die zulässige Höhe der zweiten und allen weiteren Mietstaffeln ist allerdings nicht der Beginn des Mietverhältnisses, sondern der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Eine einmal wirksam begründete Miethöhe bleibt auch für die nachfolgenden Staffeln erhalten.
Beispiel
Beginn des Mietverhältnisses 1.9.2015, Ortsübliche Vergleichsmiete 600 Euro
Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn: Ortsübliche Vergleichsmiete + 10 Prozent = 660 Euro
Vereinbarte Mietstaffeln:
Ab 1.9.2015: 660 Euro
Ab 1.9.2016: 700 Euro
Ab 1.9.2017: 800 Euro
Ob die für die Staffeln 2 und 3 vereinbarte Miete zulässig ist, bestimmt sich jeweils nach der ortsüblichen Vergleichsmiete zu Beginn dieser Staffel. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der zulässigen Miethöhe der zweiten Staffel ist daher der 1.9.2016. Beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete zu diesem Stichtag beispielsweise 620 Euro, so ist für die zweite Staffel eine Miete von 620 Euro + 10 Prozent = 682 Euro zulässig. Soweit die vereinbarte Mietstaffel dies übersteigt, ist sie unwirksam.
Fällt die ortsübliche Vergleichsmiete zum 1.9.2017 wieder auf 600 Euro, so wäre an sich die zulässige Miethöhe für die dritte Staffel auf 660 Euro begrenzt. Allerdings bleibt eine einmal wirksam begründete Miethöhe auch für die Folgestaffeln wirksam. Der Vermieter kann daher auch in der Staffel ab dem 1.9.2017 eine Miete von 682 Euro verlangen.
Indexmiete
Wenn eine Indexmiete vereinbart wird, gelten die Vorschriften über die zulässige Miethöhe nur für die Ausgangsmiete. Die nachfolgenden Mieterhöhungen aufgrund von Anpassungen an den Index unterliegen keinen Einschränkungen.