Mietrecht: Fehlende Küchenentlüftung ist wohnwertmindernd

Verfügt eine Küche außer einer Dunstabzugshaube nicht über eine Entlüftung und auch kein Fenster, kann sich dies bei der Berechnung einer Mieterhöhung wohnwertmindernd auswirken.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt von der Mieterin, einer Mieterhöhung auf Grundlage des Mietspiegels zuzustimmen.

Vermieterin und Mieterin streiten u. a. darüber, wie die Küche bei der Berechnung der Vergleichsmiete zu bewerten ist. Es handelt sich um eine Einbauküche mit Ober- und Unterschränken und hochwertigem Fliesenbelag, was laut Mietspiegel wohnwerterhöhende Merkmale darstellt. Die Küche ist allerdings nicht beheizbar und verfügt nicht über Fenster oder eine sonstige selbstständige Entlüftung mit Ausnahme der Dunstabzugshaube.

Entscheidung

Die Merkmale Einbauküche und hochwertiger Fliesenbelag fließen nicht mietsteigernd in die Berechnung der Vergleichsmiete ein, denn diesen beiden wohnwerterhöhenden Merkmalen stehen zumindest zwei wohnwertmindernde Merkmale gegenüber.

Zum einen fließt der Umstand, dass die Küche keine Fenster und keine Entlüftung hat, wohnwertmindernd ein. Die Dunstabzugshaube kann hier nicht berücksichtigt werden, denn diese dient nur dazu, während des Kochens die direkten Küchendünste abzuführen, nicht aber der Entlüftung der Küche, wenn nicht gekocht wird.

Zum anderen wirkt sich die fehlende Beheizbarkeit wohnwertmindernd aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Küche ggf. indirekt über Heizquellen, die sich in anderen Räumen befinden, mitbeheizt werden kann.

Die beiden wohnwertmindernden Merkmale neutralisieren die wohnwerterhöhenden Merkmale, sodass sich letztere bei der Mieterhöhung nicht zugunsten der Vermieterin auswirken.

(LG Berlin, Beschluss v. 18.1.2013, 63 S 487/12)


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