Mietrecht: Kosten für Namensschilder sind keine Betriebskosten

Der Vermieter einer Wohnung kann Kosten für die Anbringung neuer oder den Austausch beschädigter Namensschilder nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten über die Nachzahlung von Betriebskosten. Laut Mietvertrag muss der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung tragen.
In die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 hat der Vermieter u. a. Kosten für Namensschilder auf die Mieter umgelegt. Die Mieter akzeptieren das nicht.


Entscheidung
Das AG Augsburg gibt den Mietern Recht. Die Kosten für die Namensschilder sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Es handelt sich hierbei nicht um durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehende Kosten.

Die Notwendigkeit, neue Namensschilder anzubringen, ist von der Neuvermietung, Namensänderungen von Mietern oder Beschädigungen vorhandener Schilder abhängig. Weder die Erforderlichkeit neuer Schilder noch die Höhe der anfallenden Kosten sind im Voraus bestimmbar.

Wenn Namensschilder beschädigt werden, sind die Kosten für den Ersatz auch nicht deshalb auf die Mieter umlegbar, weil der Verursacher nicht ermittelt werden kann.

(AG Augsburg, Urteil v. 11.1.2012, 21 C 4988/11)


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