Rauchwarnmelder in Baden-Württemberg
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Baden-Württemberg: Ja
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2014
Gesetzliche Grundlage: § 15 Abs. 7 der baden-württembergischen Landesbauordnung
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Rauchwarnmelder in Bayern
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Bayern: Ja
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2017
Gesetzliche Grundlage: Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Landesbauordnung
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Rauchwarnmelder in Berlin
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Berlin: Ja, ab 1.1.2017
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2020
Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 der Berliner Bauordnung, gültig ab 1.1.2017
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Rauchwarnmelder in Brandenburg
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Brandenburg: Ja, ab 1.7.2016
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2020
Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung, gültig ab 1.7.2016
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.