Rauchwarnmelder in Sachsen
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Sachsen-Anhalt: Ja (seit 1.1.2016)
Keine Pflicht zur Nachrüstung von Bestandsgebäuden
Gesetzliche Grundlage: § 47 Abs. 4 der Sächsischen Landesbauordnung
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Rauchwarnmelder in Sachsen-Anhalt
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Sachsen-Anhalt: Ja
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2015
Gesetzliche Grundlage: § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
Rauchwarnmelder in Schleswig-Holstein
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Schleswig-Holstein: Ja
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: Am 31.12.2010 abgelaufen
Gesetzliche Grundlage: § 49 Abs. 4 der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Rauchwarnmelder in Thüringen
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Thüringen: Ja
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2018
Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 der Thüringischen Landesbauordnung
Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.