Schwarzarbeit: BGH erhöht das Risiko für Unternehmer

Bei Schwarzarbeit hat der Unternehmer keinerlei Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung. Das gilt selbst dann, wenn nur ein Teil „schwarz“ bezahlt werden soll.

Hintergrund

Für die Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten erging ein Auftrag, für den vertraglich eine Bezahlung von 13.800 Euro inkl. Umsatzsteuer vereinbart wurde. Darüber hinaus sollten noch 5.000 Euro bar bezahlt werden, für die aber keine Rechnung gestellt werden sollte. Zum Streit kam es, nachdem der Unternehmer die Arbeiten zwar ausgeführt, der Auftraggeber aber nur einen Teilbetrag bezahlt hat.

Entscheidung

Der gesamte Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) nichtig. Deshalb hat der Unternehmer keinen vertraglichen Werklohnanspruch gegen den Auftraggeber. Dies hat der BGH auch schon in seinem Urteil vom 1.8.2013 (VII ZR 6/13) so entschieden.

Dem Unternehmer steht aber auch kein Anspruch aus "ungerechtfertiger Bereicherung" des Auftraggebers zu. Der Besteller ist zwar bereichert, weil er eine Leistung erhalten hat, für die er aufgrund nichtigen Vertrages nicht bezahlen muss. Grundsätzlich könnte er deshalb die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt aber eben nur grundsätzlich. Hier steht diesen Ansprüchen der § 817 Satz 2 BGB entgegen. Danach bestehen diese Ansprüche eben nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Denn nach der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

(BGH, Urteil v. 10.4.2014, VII ZR 241/13)


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