Verkäufer schuldet Hausgeld bis zur Eigentumsumschreibung

Der Veräußerer einer Eigentumswohnung schuldet das Hausgeld bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Dies gilt auch, wenn sich die Eigentumsumschreibung durch das Verhalten eines Dritten verzögert.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer veräußerte seine Wohnung mit notariellem Vertrag vom 19.7.2012. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte erst über ein Jahr später am 8.8.2013. Der Veräußerer führt die Verzögerung der Umschreibung auf das Verhalten eines anderen Eigentümers zurück. Dieses müsse sich die Eigentümergemeinschaft zurechnen lassen.

Nachdem die monatlichen Hausgeldraten gemäß Wirtschaftsplan für die Wohnung nicht gezahlt worden waren, stellte die Eigentümergemeinschaft das komplette Hausgeld für das Jahr 2013 fällig und klagte die Forderung gegen den Veräußerer ein. Während des Prozesses zahlte die Erwerberin der Wohnung die offenen Hausgelder. Daraufhin erklärte die Eigentümergemeinschaft den Rechtsstreit bezüglich der Hausgeldforderung für erledigt. Sie beantragt, dem Veräußerer die Prozesskosten aufzuerlegen. Außerdem verlangt sie die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Entscheidung

Der Veräußerer muss die Prozesskosten tragen und der Wohnungseigentümergemeinschaft die außergerichtlichen Anwaltskosten erstatten.

Die Hausgeldklage war bis zur Zahlung durch die Erwerberin begründet. Bis zur Umschreibung des Eigentums schuldete der Veräußerer die Hausgelder. Interne anders lautende Vereinbarungen des Veräußerers mit der Erwerberin sind insoweit unerheblich.

Der Veräußerer schuldete die Hausgelder auch unabhängig davon, dass möglicherweise ein weiteres Mitglied der Eigentümergemeinschaft durch sein Verhalten dir Umschreibung verzögert hat. Zum einen ist dieser Eigentümer kein Vertreter der Gemeinschaft, zum anderen hätte der Veräußerer, notfalls mit Hilfe der Erwerberin, dafür sorgen können, dass das Hausgeld pünktlich gezahlt wird.

Da der Veräußerer mit der Zahlung der Hausgelder in Verzug war, muss er auch die außergerichtlichen Anwaltskosten tragen.

(AG Herne, Urteil v. 16.12.2013, 28 C 46/13)