Verwalter haftet für verjährtes Hausgeld

Hintergrund: Verwalter nutzt Einzugsermächtigung nicht
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von der ehemaligen Verwalterin Schadensersatz.
In einer Eigentümerversammlung im November 2007 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für das Jahr 2006. Diese endete für die Miteigentümer der Einheit Nr. 55 mit einer Nachzahlung von 10.735 Euro. Auf deren Anfechtungsklage wurde der Beschluss im Oktober 2010 in Höhe von 4.900 Euro für ungültig erklärt.
Wegen des laufenden Anfechtungsverfahrens zog die Verwalterin den Saldo aus der Jahresabrechnung 2006 nicht ein, obwohl die Eigentümer der Einheit Nr. 55 eine Einzugsermächtigung erteilt hatten. Schließlich verweigerten die Eigentümer die Zahlung des nach der erfolgreichen Teilanfechtung der Jahresabrechnung noch offenen Betrages von 5.835 Euro und wandten ein, die Forderung der Gemeinschaft sei verjährt.
Die WEG verlangt nun diesen Betrag von der ehemaligen Verwalterin als Schadensersatz.
Entscheidung: Verwalter schuldet Schadensersatz
Die ehemalige Verwalterin muss Schadensersatz leisten.
Der Nachzahlungsanspruch der Gemeinschaft gegen die Eigentümer der Einheit Nr. 55 ist verjährt. Mit der Beschlussfassung im November 2007 wurde die Nachzahlung fällig. Die Verjährung lief ab 1.1.2008. Hausgeldansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2010 vollendet war.
Die Verwalterin hat schuldhaft gegen ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen, indem sie es unterlassen hat, die sich aus der beschlossenen Jahresabrechnung für das Jahr 2006 ergebende Nachforderung einzuziehen, obwohl eine Einzugsermächtigung vorlag. Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG verpflichtet, die zu zahlenden Hausgelder einzuziehen.
Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft. Die Verwalterin kann sich nicht darauf berufen, dass gegen die Abrechnung ein Anfechtungsverfahren lief. Ein solches führt nämlich nicht dazu, dass die Fälligkeit der Nachzahlungen aufgeschoben wird.
Dass sich die Eigentümer der Einheit Nr. 55 auf die Verjährung berufen, ist auch nicht treuwidrig. Sie hatten die Jahresabrechnung angefochten und damit zu erkennen gegeben, dass sie die Forderung für unberechtigt halten. Widersprüchliches Verhalten ist nicht ersichtlich.
(AG Köln, Urteil v. 8.3.2016, 215 C 146/15)
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