Wann Mieter ihre Wohnung erwachsenen Kindern überlassen dürfen

Bewohnt ein Mieter eine Wohnung nur drei Monate im Jahr selbst und überlässt sie den Rest der Zeit einer nahen Verwandten zur Nutzung, ist dies keine unbefugte Gebrauchsüberlassung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte.

Hintergrund: Mieter ist neun Monate jährlich im Ausland

Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündigung die Räumung. Das Mietverhältnis besteht seit 1982. Damals zog der Mieter mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, die damals noch ein Kind war, in die Wohnung ein.

Der Mieter und seine Ehefrau halten sich in der Regel drei Monate im Winter in der Wohnung auf. Die restliche Zeit des Jahres bewohnt die nunmehr erwachsene Tochter allein die Wohnung, da ihre Eltern diese Zeit in der Türkei verbringen.

Der Vermieter meint, es liege eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an die Tochter vor. Nach einer erfolglosen Abmahnung kündigte er das Mietverhältnis.

Entscheidung: Tochter darf Wohnung nutzen

Die Kündigung ist unwirksam. Eine Nutzung der Wohnung durch die Tochter neben oder zusammen mit ihrem Vater als dem Mieter ist keine unbefugte Gebrauchsüberlassung. Solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutzt, ist er berechtigt, nahe Verwandte wie die Tochter aufzunehmen.

Zur alleinigen Benutzung darf der Mieter die Wohnung seinen Verwandten nicht überlassen. Das ist aber nur der Fall, wenn der Mieter die Wohnung nur noch sporadisch nutzt oder dort nur einige Gegenstände zurückgelassen hat. Bei einer Nutzung der Wohnung für drei Monate pro Jahr ist nicht von einer sporadischen Nutzung auszugehen. Immerhin sind drei Monate ein Viertel eines Jahres. Die Aufnahme naher Angehöriger in die Mietwohnung ist vom Vermieter zu dulden und steht außerhalb dessen Einflussbereichs.

(AG München, Urteil v. 2.3.2016, 424 C 10003/15)


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