WEG muss Ex-Verwalter Unterlagen zur Verfügung stellen
Hintergrund
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt vom ehemaligen Verwalter Schadensersatz. Der Verwalter war bis November 2009 im Amt.
Am 8.8.2009 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für das Jahr 2008, die der Verwalter erstellt hatte. Auf eine Anfechtungsklage hin erklärte das Amtsgericht den Beschluss über die Jahresabrechnung für ungültig. Im Juni 2011 bestätigte das Landgericht München die Entscheidung und stellte fest, dass die Jahresabrechnung weitgehend fehlerhaft war.
Nachdem das Amtsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben hatte, forderte die Eigentümergemeinschaft den bisherigen Verwalter auf, eine korrigierte Jahresabrechnung zu erstellen. Das lehnte dieser ab und erklärte, er habe keine Unterlagen mehr. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Verwaltungsunterlagen bereits an die Eigentümergemeinschaft ausgehändigt.
Schließlich ließ die Eigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung von einem externen Dritten prüfen und vom neuen Verwalter erstellen. Die hierfür angefallenen Aufwendungen verlangt die Gemeinschaft vom bisherigen Verwalter als Schadensersatz.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Der bisherige Verwalter befand sich mit der Neuerstellung der Jahresabrechnung 2008 nicht in Verzug, sodass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Es fehlt hier an der Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubiger. Ist eine solche zur Vornahme der Leistung notwendig, kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt oder anbietet. Hier war es dem bisherigen Verwalter unmöglich, die korrigierte Jahresabrechnung 2008 zu erstellen, da er die erforderlichen Unterlagen schon herausgegeben hatte. Die Eigentümergemeinschaft hätte daher anbieten müssen, die Verwaltungsunterlagen zur Neuerstellung der Jahresabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Der bisherige Verwalter hätte sich auch nicht im Hinblick auf das noch laufende Berufungsverfahren im Anfechtungsprozess sicherheitshalber Kopien der Unterlagen anfertigen müssen, bevor er die Originale an die Eigentümergemeinschaft herausgibt. Ebenso konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er die Unterlagen in elektronischer Form vorhält.
(AG München, Urteil v. 29.4.2014, 484 C 32553/12)
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.894
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.886
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
1.863
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.438
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.380
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
1.125
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
1.105
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.081
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.039
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
1.026
-
Mieter zahlen monatlich 2,51 Euro Betriebskosten pro Quadratmeter
20.12.2024
-
GdWE muss Haus errichten, wenn es zumutbar ist
20.12.2024
-
Gedenkstein darf im WEG-Ziergarten stehen
11.12.2024
-
Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
04.12.20241
-
BGH-Urteile zu Betriebskosten
01.12.2024
-
BGH-Urteile zu Schönheitsreparaturen und Mängeln
01.12.2024
-
BGH-Urteile zu Kündigung
01.12.2024
-
BGH-Urteile zum WEG-Recht
01.12.2024
-
BGH-Urteile zu Kaution und Mieterhöhung
01.12.2024
-
BGH-Urteile zu weiteren Themen
01.12.2024