Wohnungseigentümer darf Dolmetscher mitbringen

Ein Wohnungseigentümer, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, darf sich in der Eigentümerversammlung eines Dolmetschers bedienen. Verweigern die Eigentümer dessen Anwesenheit, sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümerin wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen diverse Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefasst worden sind. Die Eigentümerin ist Spanierin und beherrscht die deutsche Sprache nur eingeschränkt.

Zu einer Eigentümerversammlung im Dezember 2010 erschien die Eigentümerin in Begleitung ihres Lebensgefährten. Sie beantragte, diesen als Dolmetscher zuzulassen. Die Mehrheit der Eigentümer lehnte dies ab. Daraufhin verließen die Eigentümerin und ihr Lebensgefährte die Versammlung.

Auf der Versammlung wurden diverse Beschlüsse gefasst. Die spanische Eigentümerin hat die Beschlüsse angefochten.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg.

Auch wenn Wohnungseigentümerversammlungen grundsätzlich nichtöffentlich sind, hatte die Eigentümerin einen Anspruch auf Teilnahme ihres Lebensgefährten als Dolmetscher. Da es nicht um alltägliche Dinge geht, die in einer Eigentümerversammlung zu besprechen sind, steht der Eigentümerin wegen ihrer eingeschränkten Deutschkenntnisse grundsätzlich das Recht zu, in den Eigentümerversammlungen einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Weil der Eigentümerin dies zu Unrecht verweigert wurde, sind die Beschlüsse anfechtbar.

An der Anfechtbarkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beschlüsse auch so gefasst worden wären, wenn die Eigentümerin anwesend gewesen wäre und dagegen gestimmt hätte. Bei der Frage, ob die Nichtanwesenheit erheblich war, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die Stimme des Nichtanwesenden das Abstimmungsergebnis rechnerisch hätte verändern können, sondern es ist auch zu berücksichtigen, dass der Nichtanwesende durch seinen Beitrag in der Versammlung Einfluss auf die Willensbildung hätte nehmen können. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eigentümerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten als Dolmetscher die Willensbildung hätte beeinflussen können, waren daher allen angefochtene Beschlüsse für unwirksam zu erklären.

(AG Wiesbaden, Urteil v. 27.7.2012, 92 C 217/11)

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