Im Wohnungseigentumsgesetz ist im Abschnitt über Verfahrensvorschriften mehrfach von „Beiladung“ die Rede. Die Beiladung ermöglicht es, Personen, die nicht Partei eines gerichtlichen Verfahrens sind, deren rechtliche Interessen hiervon aber betroffen sind, an dem Prozess zu beteiligen. Außerdem kann hierdurch die Wirkung des Urteils, das sonst nur zwischen den Prozessparteien Geltung hätte, auf die Beigeladenen ausgedehnt werden. In wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten sieht das Gesetz in bestimmten Fällen eine Beiladung vor.
Streiten Wohnungseigentümer untereinander vor Gericht über ihre Eigentümerpflichten, sind zunächst nur diese Eigentümer an dem Prozess beteiligt. Das Gericht muss aber die übrigen Eigentümer beiladen, sofern deren rechtliche Interessen betroffen sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Eigentümer von einem anderen die Beseitigung einer baulichen Veränderung an der Fassade verlangt. Auch bei Streitigkeiten einzelner Eigentümer mit dem Verwalter kann die Beiladung der übrigen Eigentümer in Betracht kommen, wenn auch deren Interessen betroffen sind.
Ein Urteil wirkt grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien. Die Beiladung ändert dies: Sie hat zur Folge, dass sich die Rechtskraft des Urteils auch auf die Beigeladenen erstreckt, d. h. das Urteil auch für und gegen diese gilt, obwohl sie nicht Prozesspartei waren. Weist im obigen Beispiel das Gericht die Beseitigungsklage rechtskräftig ab, gilt dieser Spruch für alle Eigentümer. Ein beigeladener Wohnungseigentümer kann somit nicht nochmals auf die Beseitigung der baulichen Veränderung klagen und so möglicherweise ein anderes Ergebnis erreichen.
Diese Rechtskrafterstreckung tritt schon allein aufgrund der Beiladung ein. Einen Beigeladenen trifft keine Pflicht, auf die Beiladung zu reagieren bzw. sich an dem Prozess zu beteiligen. Er kann dem Rechtsstreit aber auch auf einer der beiden Seiten beitreten und die Partei, der er beitritt, im Prozess unterstützen. Er wird damit zum Streithelfer einer Partei und kann eigenen Sachvortrag vorbringen sowie Beweisanträge stellen.
Die Entscheidung über die Beiladung obliegt dem Gericht. Formell erfolgt die Beiladung über die Zustellung der Klageschrift an den Beigeladenen. Werden die Wohnungseigentümer beigeladen, kann das Gericht entweder direkt an diese zustellen oder an den Verwalter als Zustellungsvertreter. Je nach Einzelfall ist auch eine Zustellung an den Ersatzzustellungsvertreter denkbar, soweit der Verwalter von der Zustellung nach Gesetz ausgeschlossen ist.
Einen Sonderfall der Beiladung ordnet § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG an: Bei Beschlussanfechtungen (bei denen sich ein oder mehrere Eigentümer als Kläger und die übrigen Eigentümer als Beklagte gegenüberstehen) oder Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums muss das Gericht den Verwalter beiladen, sofern dieser nicht schon Prozesspartei ist.