Elektromobilität: Neue Pflicht für Ladesäulen nach § 10 GEIG

Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz regelt die Ausstattung mit Ladeinfrastruktur an Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden. Zum 1.1.2025 wurden die Pflichten auf bestehende Gewerbeimmobilien erweitert (§ 10 GEIG). Wer betroffen ist und wo Bußgelder drohen.

Ladesäulen und Leitungsinfrastruktur für Elektroautos sind bei Neubau oder größerer Renovierung ab einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen bereits seit März 2021 Pflicht. Das regelt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäuden gelten dabei unterschiedliche Anforderungen.

Seit dem 1.1.2025 greift § 10 GEIG: Gemäß Absatz 1 müssen nun auch bestehende Gewerbeimmobilien mit mehr als 20 Stellflächen mindestens einen Ladepunkt für E-Fahrzeuge anbieten. Absatz 2 regelt Möglichkeiten für Eigentümer mehrerer Immobilien:

(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Diese Pflicht erfasst auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1 GEIG).

Wer entgegen § 10 GEIG nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt (Leerrohr reicht nicht) errichtet wird, muss mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro rechnen (§ 15 Absatz 1, Nummer 4 und Absatz 2 GEIG).

EPBD-Umsetzung verschärft Ladesäulenpflicht im GEIG

Die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), die im Mai 2024 verabschiedet wurde und innerhalb von zwei Jahren – also bis zum 28.5.2026 – in nationales Recht umgesetzt werden muss, erfordert auch eine Novellierung des GEIG: Die Anzahl der erforderlichen Ladepunkte in Gebäuden wird dann noch einmal deutlich erhöht.

Für Bauherren und Eigentümer stellt das eine wirtschaftliche Herausforderung dar. Die Immobilienwirtschaft setzt sich dafür ein, dass die Ladeinfrastruktur in Deutschland zügig ausgebaut wird. "Jetzt geht es darum, die Akzeptanz von E-Mobilität durch eine praxistaugliche Ladeinfrastruktur bei Wohnhäusern und Wirtschaftsimmobilien zu steigern", so Iris Schöberl, Präsidentin des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA). "Wir brauchen dazu einen nüchternen Blick auf Kosten und Nutzen."

Wenn flächendeckend bestehende Wirtschaftsimmobilien nachgerüstet werden müssten, bedeute das einen riesigen Aufwand an Baumaßnahmen, ohne dass klar sei, ob die Nutzer genau diese Ladeinfrastruktur überhaupt brauchen.

EPBD: Die Pläne für Wohngebäude

Für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen sowie für Bestandsgebäude mit mehr als drei Stellplätzen, bei denen größere Renovierungen anstehen, soll laut EPBD für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze Vorverkabelung installiert und für die übrigen Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel vorgesehen werden.

EPBD: Die Pläne für Wirtschaftsimmobilien

Die EPBD rückt die reine Errichtung einer Zahl von Ladepunkten in den Blick – unabhängig von deren Ladeleistung. Für neue Nichtwohngebäude oder bestehende Wirtschaftsimmobilien, die grundlegend renoviert werden, braucht es zum Beispiel einen Ladepunkt für jeweils fünf Stellplätze. Als Sonderfall werden Bürogebäude gesehen, bei denen mindestens ein Ladepunkt für zwei Stellplätze gefordert wird.

Die Bundesregierung müsse bei der Einarbeitung der EPBD-Ladeinfrastruktur-Vorgaben ins GEIG den Spielraum für einen bedarfsgerechten Ausbau nutzen. Konkrete Vorschläge zur Umsetzung von Artikel 14 EPBD (Infrastruktur für nachhaltige Mobilität) hat der ZIA in einem Positionspapier zusammengefasst.

ZIA-Positionspapier: Überführung der EPBD-Ladeinfrastruktur-Vorgaben in das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Solarstrom für Elektroautos: Aus für KfW-Förderprogramm

Die Mittel aus dem staatlichen "KfW-Förderprogramm 422" zur Erzeugung von Solarstrom an privaten Wohngebäuden und dessen Nutzung für Elektroautos, das am 26.9.2024 mit 300 Millionen Euro startete, waren wegen des großen Ansturms von privaten Hauseigentümern nach weniger als 24 Stunden aufgebraucht. Gefördert wurden der Kauf und die Installation einer E-Ladestation in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher. Insgesamt wurden rund 33.000 Anträge bewilligt. Neue Mittel wurden nicht bereitgestellt.



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