Soziale Vermieter: Mit Wohngemeinnützigkeit Steuern sparen?

Die Wohngemeinnützigkeit ist wieder da. Soziale Vermieter sollen ab Januar 2025 Steuervorteile bekommen. Experten bezweifeln, dass es viel bringt.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 wurde die "Förderung wohngemeinnütziger Zwecke" in die Abgabenordnung (§ 52 AO) aufgenommen. Die neue Wohngemeinnützigkeit ist am 1.1.2025 gestartet.

Soziale Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Stiftungen sollen steuerlich begünstigt und gefördert werden, wenn sie bezahlbare Wohnungen bauen und vermieten. Voraussetzung: Die Angebotsmiete muss dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen, da sonst keine Unterstützungsleistung der Körperschaft vorliegt. Laut Bundesbauministerium sollen 100 Vermieter und 105.000 Mieter profitieren.

Neue Wohngemeinnützigkeit in der Abgabenordnung

Einen Überblick zu den Änderungen in der Abgabenordnung hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) veröffentlicht:

  • Die Förderung der neuen Wohngemeinnützigkeit im Rahmen der Abgabenordnung liegt in der vergünstigten Vermietung vor allem an Personen, deren Einkommen nicht mehr als das Fünffache – beziehungsweise bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das Sechsfache – der Sozialhilfe nach SGB XII beträgt.
  • Das heißt: Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind im Alter von unter sechs Jahren darf ein Bruttoeinkommen von bis zu 67.470 Euro – inklusive Kindergeld und Unterhalt – erzielen, um eine Wohnung im Rahmen der neuen Wohngemeinnützigkeit anzumieten.
  • Insgesamt wird damit die Vermietung an zirka 60 Prozent der Haushalte in Deutschland unter den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit steuerbefreit. Die angebotene Miete muss dabei dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorläge.
  • Die Möglichkeiten für die steuerbegünstigte Vermietung gegenüber den derzeit einschlägigen Möglichkeiten der Mildtätigkeit in § 53 AO wurden erheblich erweitert.
  • Zudem erfolgte eine rechtliche Klarstellung für die Bildung von Rücklagen für langfristige Investitionsvorhaben (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO), die besonders bei Investitionen in Wohnraum – zum Beispiel Sanierungen – auch langfristig zu planen sind.
  • Perspektivisch könnten "wohngemeinnützige" Unternehmen zusätzlich mit gezielten Maßnahmen bei Investitionen gefördert werden, heißt es aus dem BMWSB.

Eine Wohngemeinnützigkeit gab es in Deutschland bis zu ihrer Abschaffung im Jahr 1990 schon einmal. Der Bundesrat hat der Wiedereinführung mit dem JStG 2024 am 22.11.2024 zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 18.10.2024 in der Form beschlossen, auf die sich auch das Kabinett am 5.6.2024 geeinigt hatte.

Jahressteuergesetz (JStG) 2024 (verabschiedete Fassung)

Wohngemeinnützigkeit: Hintergrund und Neustart

Die Gemeinnützigkeit für Wohnungsunternehmen kam Mitte des 19. Jahrhunderts mit der Gründung von Baugesellschaften und -genossenschaften auf. Die Hochzeit erlebte die Idee in den 1920er- und in den 1950er- bis 1970er-Jahren. 1930 wurde mit der Gemeinnützigkeitsverordnung eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen, ab 1940 galt das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) – bis Ende 1989.

Die Grünen wollen das Konzept seit Jahren wiederbeleben: Einem Entwurf für ein "Gesetz zur neuen Wohngemeinnützigkeit" und einem entsprechenden Antrag der Linken-Fraktion erteilte der Bauausschuss im Bundestag noch unter der Regentschaft von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) am 19.5.2021 eine Absage.

Die Ampel-Regierung vereinbarte schließlich im Koalitionsvertrag 2021, dass eine Wohngemeinnützigkeit mit steuerlicher Förderung und Investitionszulagen wieder eingeführt werden soll. Geld für Investitionen waren im Kabinettsbeschluss nicht mehr zu finden.

GdW: "Wohngemeinnützigkeit reicht bei Weitem nicht"

Die Steuererleichterung könne dabei helfen, dass Institutionen zu Anbietern von bezahlbarem Wohnraum werden, sagte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW, im Juni 2024 nach dem Kabinettsbeschluss. Angesichts des riesigen Wohnungsmangels reiche das aber bei Weitem nicht aus.

Über eine Zinssubvention auf ein Prozent könnten die sozial orientierten Wohnungsunternehmen in Kombination mit der seriellen und modularen Bauweise bezahlbare Wohnungen in deutlich größerer Zahl zu Mieten von rund zwölf Euro pro Quadratmeter bauen – statt aktuell 18 bis 20 Euro. Dafür seien vor allem bezahlbarer Grund und Boden und eine ausreichende finanzielle und letztlich mietdämpfende Förderung notwendig. Diese sozial-ökonomische Ausrichtung der Wohnungspolitik müsse wiederhergestellt und langfristig gesichert werden.

Kritik kam vom Deutschen Mieterbund (DMB): "Anders als im Koalitionsvertrag vorgesehen, wird auf die dringend notwendigen Investitionszulagen verzichtet", so DMB-Präsident Lukas Siebenkotten. Dies werde nur den Unternehmen helfen, die bereits gemeinnützig sind.


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Schlagworte zum Thema:  Fördermittel, Wohnungsbau