Neue Mietpreisbremse in Baden-Württemberg gilt ab 4.6.2020
In 89 Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg dürfen die Mieten in neu abgeschlossenen Mietverträgen ab 4.6.2020 maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das ergibt sich aus einer neuen Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse. Die neue Gebietskulisse, in der 36 Prozent der Bevölkerung des Landes leben, wurde anhand eines Gutachtens ermittelt, in dem die Daten aller 1.101 Gemeinden ausgewertet worden sind.
Die Neuregelung wurde am 3.6.2020 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg verkündet. Die neue Verordnung tritt bereits nach wenigen Monaten mit Ablauf des 31.10.2020 wieder außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch die im November 2015 erlassene, auf fünf Jahre angelegte Vorgängerregelung außer Kraft getreten. Die neue Verordnung schöpft zunächst die Restlaufzeit der bundesrechtlichen Ermächtigung aus dem Jahr 2015 aus.
Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 geplant
Nach Auskunft des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums ist eine Verlängerung der Mietpreisbremse über den 31.10.2020 hinaus um weitere fünf Jahre vorgesehen, so wie es die seit April 2020 geltende bundesrechtliche Ermächtigung vorsehe. Dies erfolge in einem gesonderten Verordnungsverfahren.
Von der Vorgängerregelung waren 68 Kommunen in Baden-Württemberg erfasst. 31 davon sind in der neuen Verordnung aus dem Geltungsbereich herausgefallen und 52 neu hinzugekommen. Die alte Regelung, war vom Landgericht Stuttgart wegen Begründungsmängeln für unwirksam erklärt worden.
Neue Verordnungen für die Kappungsgrenze und verlängerte Kündigungssperrfrist bei Umwandlung
Im April hatte die Landesregierung die Verlängerung und Ausweitung zweier weiterer Verordnungen zum Mieterschutz auf den Weg gebracht: In denselben 89 Kommunen, die künftig von der Mietpreisbremse erfasst werden, soll künftig eine von 20 auf 15 Prozent reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen gelten. Zudem soll dort bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eine von drei auf fünf Jahre verlängerte Kündigungssperrfrist gelten. Die jeweiligen Vorgängerregelungen erfassen weniger Kommunen.
Mietpreisbremse in Baden-Württemberg
Die Mietpreisbremse, die reduzierte Kappungsgrenze und die verlängerte Kündigungssperrfrist gelten künftig in folgenden Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg (Liste nach Landkreisen, Name des Landkreises fett hervorgehoben):
Stuttgart: Stuttgart
Böblingen: Leonberg, Sindelfingen
Esslingen: Denkendorf, Esslingen am Neckar, Kirchheim unter Teck, Nürtingen, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen
Göppingen: Eislingen/Fils
Ludwigsburg: Ditzingen , Kornwestheim, Ludwigsburg, Möglingen, Bietigheim-Bissingen, Remseck am Neckar
Rems-Murr-Kreis: Backnang, Fellbach, Waiblingen, Winnenden, Weinstadt, Kernen im Remstal
Heilbronn: Heilbronn
Landkreis Heilbronn Güglingen, Neckarsulm
Karlsruhe: Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe: Bretten, Ettlingen
Heidelberg: Heidelberg
Mannheim: Mannheim
Rhein-Neckar-Kreis: Weinheim
Enzkreis: Heimsheim
Freiburg: Freiburg im Breisgau
Breisgau-Hochschwarzwald: Bad Krozingen, Badenweiler, Breisach am Rhein, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gundelfingen, Hartheim am Rhein, Kirchzarten, March, Merzhausen, Müllheim, Neuenburg am Rhein, Schallstadt, Staufen im Breisgau, Umkirch
Emmendingen: Denzlingen, Emmendingen, Riegel am Kaiserstuhl, Waldkirch
Ortenaukreis: Kehl, Lahr/Schwarzwald, Meißenheim, Offenburg, Neuried, Kappel-Grafenhausen
Tuttlingen: Balgheim, Bubsheim
Konstanz: Büsingen am Hochrhein, Eigeltingen, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Reichenau, Singen (Hohentwiel)
Lörrach: Bad Bellingen, Fischingen, Grenzach-Wyhlen, Kandern, Lörrach, Rheinfelden (Baden), Rümmingen, Schallbach, Weil am Rhein
Waldshut: Lauchringen, St. Blasien
Reutlingen: Dettingen an der Erms, Eningen unter Achalm, Pliezhausen, Reutlingen, Wannweil
Tübingen: Bodelshausen, Tübingen
Ulm: Ulm
Bodenseekreis: Friedrichshafen, Überlingen
Ravensburg: Weingarten
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