Digitalisierung von Verwaltungsleistungen
Das "Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen" schafft Rahmenbedingungen, um den Zugang zu wichtigen Familienleistungen zu vereinfachen. Dabei geht es zunächst vor allem um das Elterngeld, das Kindergeld und die Namensbestimmung. Ziel ist es, Eltern in der Phase rund um die Geburt eines Kindes von Bürokratie zu entlasten.
Digitalisierung von Familienleistungen
Das Gesetz ermöglicht es, die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines Kindes zu bündeln, so dass die Daten nicht mehrfach eingegeben werden müssen und Behördengänge wegfallen. Auf Wunsch der Eltern können erforderliche Daten zwischen den Behörden übermittelt werden – zum Beispiel Einkommensnachweise für den Elterngeldantrag. So soll die Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragen können. Die Bürger können dabei selbst entscheiden, ob sie solche Angebote nutzen wollen.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Schaffung einer bereichsspezifischen Regelung zur Datenübermittlung der Standesämter an die Elterngeldstellen, um eine elektronische Übermittlung der Daten der Beurkundung der Geburt eines Kindes zu ermöglichen
- Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Nutzung des bereits gesetzlich normierten rvBEA-Verfahrens (rv = Rentenversicherungsträger; BEA = Bescheinigungen elektronisch anfordern) für die Abfrage von Entgeltdaten bei den Arbeitgebern auch für Elterngeld durch Schaffung von Datenabfrage- und Datenübermittlungsvorschriften. Zentral ist hier die Regelung des § 108a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), die ermöglicht, dass die Datenstelle der Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen (für das Elterngeld) die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragt.
- Schaffung einer Regelung zum elektronischen Datenaustausch zwischen Elterngeldstellen und gesetzlichen Krankenkassen
- Schaffung einer Regelung zum befristeten Einsatz von ELSTER-Softwarezertifikaten bei der Identifizierung und Authentifizierung in den Nutzerkonten des Onlinezugangsgesetzes (OZG), § 8 OZG
Vorteile für die Verwaltung
Für die Verwaltung selbst können behördenübergreifende Datenaustausche zu mehr Effizienz führen: Durch Synergieeffekte werden Ressourcen frei, die dann in solche Bereiche investiert werden können, die einer Digitalisierung nur schwer zugänglich sind (wie z. B. Beratung).
Begleitende Entschließung des Bundesrats
Die Länder wiesen am 27. November mit einer Entschließung drauf hin, dass die Änderung des Onlinezugangsgesetzes auf die Artikel 91c und 84 des Grundgesetzes zu stützen ist.
Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In Kraft treten wird es zu großen Teilen am Folgetag, im Übrigen am 1. Januar 2022. Zunächst sind Pilotprojekte geplant - bis dann ab 2022 laut Bundesfamilienministerium alle Eltern von den Neuregelungen profitieren können.
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