Keine Kindererziehungszuschläge zusätzlich zur Mindestversorgung

Eine vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin erhält neben der ihr zustehenden Mindestversorgung keine kinderbezogenen Leistungen. Das Mindestruhegehalt ist pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie.

Die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, machte zusätzlich zur Mindestversorgung einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend. Sie war damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben und hat Revision eingelegt.

BVerwG: Keine zusätzlichen kinderbezogenen Leistungen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision der Beamtin zurückgewiesen und entschieden, dass es weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht verstößt, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen - hier Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge (§§ 50a ff. BeamtVG) - gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Aus Gründen der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationspflicht bezieht jeder Beamte, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die Klägerin, mindestens ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt, das 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO beträgt.

Mindestruhegehalt ist amtsunabhängig

Systematik sowie Sinn und Zweck dieser pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie gewährten Mindestversorgung schließen die zusätzliche Bewilligung von kinderbezogenen Leistungen aus. Denn die Mindestversorgung ist deutlich höher als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre. Dies schließt zugleich eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Klägerin nach Unionsrecht aus.

(BVerwG, Urteil v. 23.6.2016, 2 C 17.14)

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Pressemitteilung BVerwG

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