Schadensersatz für Beamte und Richter

Bis 2013 erhöhte sich in Bremen die Besoldung für Beamte und Richter mit steigendem Alter. Diese Praxis hat das Verwaltungsgericht Bremen nun als altersdiskriminierend eingestuft und schließt sich damit der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG an.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 25. August 2015 in sechs Musterverfahren über Schadensersatzansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung entschieden. Nach dem bis Dezember 2013 geltenden bremischen Besoldungsrecht erhöhte sich das Gehalt der Beamten und Richter mit steigendem Alter. Das Verwaltungsgericht Bremen hat dies als Verstoß gegen das europarechtliche Verbot bewertet, jüngere Beamte und Richter wegen ihres Alters zu benachteiligen. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

Gleiche Höhe des Schadensersatzes

Die Höhe des Schadensersatzes ist für alle Beamten und Richter gleich. Er beträgt bis Dezember 2011 monatlich 100 Euro, von Januar bis Dezember 2012 monatlich 200 Euro und von Januar bis Dezember 2013 monatlich 300 Euro. Grund für die steigende Höhe ist, dass das Land Bremen erst zum Januar 2014 das Besoldungssystem verändert hat, obwohl seit September 2011 aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Verstoß des bremischen Besoldungsrechts gegen das Europarecht erkennbar gewesen ist.

Was muss gerügt werden und welche Verjährunsgsfristen gelten?

Den Beamten und Richtern steht aufgrund der altersdiskriminierenden Besoldung ein Schadensersatzanspruch sowohl nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch zu. In diesem Zusammenhang musste das Verwaltungsgericht Bremen mehrere vom Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschiedene Fragen beantworten: Die für Ansprüche nach dem AGG geltende zweimonatige Ausschlussfrist ist nicht anwendbar auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Für die nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch erst ab September 2011 bestehenden Ansprüche gelten die normalen Verjährungsfristen, d. h. der Anspruch ist innerhalb von drei Jahren geltend zu machen. Für die Geltendmachung ist es nicht ausreichend, eine nicht amtsangemessene Besoldung zu rügen. Der Beamte oder Richter muss erklären, dass er die Staffelung des Gehalts nach dem Lebensalter beanstandet.

Seit Januar 2014 Erhöhung nach Erfahrungszeiten

Seit Januar 2014 erhöht sich das Gehalt der Beamten und Richter nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern mit steigenden Erfahrungszeiten. Eine solche Besoldung nach Erfahrungszeiten ist europarechtlich zulässig. Gleiches gilt für die Überleitung der Beamten und Richter in das neue Besoldungssystem. Ab Januar 2014 besteht deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz mehr (VG Bremen, Urteil v. 25.8.2015, 6 K 83/15).

Pressemitteilung VG Bremen

Schlagworte zum Thema:  Beamte, Beamtenbesoldung, Diskriminierung