Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung bei der Entscheidung zugrunde zu legen. Dazu gehören zum Beispiel der Rahmen und die Vorgaben zur Ausführung des Auftrags sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.
Vorgehensweise bei der Prognoseentscheidung
Bei der Antragstellung prognostizieren die Beteiligten die voraussichtlichen Verhältnisse in der Tätigkeit. Ist diese Prognose zu ungenau oder nicht ausreichend, kann die Rentenversicherung den Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus vor Aufnahme der Tätigkeit ablehnen oder eine Entscheidung erst nach Aufnahme der Tätigkeit treffen. Trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) aufgrund der Angaben eine Entscheidung, ist keine neuerliche Entscheidung nach der Aufnahme der Tätigkeit vorgesehen.
Abweichungen bei der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit
Ergeben sich bei der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit Abweichungen gegenüber der vorherigen Prognose, kann die DRV Bund die Prognoseentscheidung aufheben. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Die DRV Bund prüft, ob sich daraus eine geänderte Entscheidung ergibt. Ist dies der Fall, erfolgt eine Korrektur der Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft. Erfolgt die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich wird die Entscheidung rückwirkend zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme aufgehoben.