Kürzung von Sonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst
Damit wiesen die obersten Arbeitsrichter die Klage eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ab, der im Oktober 2009 von der Universität in Jena zu Kölner Uni wechselte.
Hintergrund:
Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat.
Der Fall:
Der Kläger war vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Jena angestellt. Arbeitgeber war der Freistaat Thüringen. Am 1.10.2009 trat der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter in die Dienste der beklagten Universität zu Köln. Diese zahlte dem Arbeitnehmer für das Jahr 2009 eine um 9/12 gekürzte Jahressonderzahlung. Mit der Klage verlangt der Arbeitnehmer die volle Jahressonderzahlung 2009. Er meint, § 20 Abs. 4 TV-L erlaube keine Anspruchsminderung, da er im gesamten Jahr 2009 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Länder gewesen sei, wenn auch bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.
Die Entscheidung: Sonderzahlung kann gekürzt werden
Die Klage blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Sonderzahlung war um je ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen, in dem der Arbeitnehmer nicht bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beschäftigung beim Freistaat Thüringen war nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ändern an der Anspruchskürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L nichts, auch wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt (BAG, Urteil vom 11.7.2012, 10 AZR 488/11).
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