OVG bestätigt aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die schulische Testregelung
Seit dem 6. April müssen sich Schüler in Hamburg mindestens zweimal pro Woche unter Aufsicht an der Schule testen, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Als einzige Alternative war ein PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte. Seit dem 10. Juni reicht auch das Ergebnis aus einem Schnelltestzentrum. Die Regelung ergibt sich aus dem sogenannten Musterhygieneplan der Schule.
Schulbehörde legt Beschwerde ein
Im aktuellen Fall bestanden die Eltern eines Grundschülers darauf, dass ihr Kind auch zu Hause einen Test machen könne. Mit ihrem Eilantrag hatten sie vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, doch die Schulbehörde legte Beschwerde ein. Mit einem Beschluss vom 21. Juni wies das Oberverwaltungsgericht den Einspruch der Schulbehörde zurück (Az. 1 B 114/21). Zum einen sei dieser nach Ablauf der Frist eingegangen, stellten die Richter fest.
Widerspruch gegen Testpflicht hat aufschiebende Wirkung
Zudem gehe aus der Rechtsgrundlage für den Musterhygieneplan hervor, dass ein Widerspruch gegen die Testpflicht aufschiebende Wirkung habe. Ein Sprecher des Oberverwaltungsgerichts erklärte, dass nun jeder betroffene Schüler der Testpflicht in der Schule widersprechen könne. «Jeder, der Widerspruch erhebt, kann sich darauf (den Beschluss des OVG) berufen», sagte der Sprecher. Die Testpflicht als solche hielten die Richter allerdings grundsätzlich für rechtmäßig.
Schule: Testpflicht soll bestehen bleiben
Die Schulbehörde äußerte sich zunächst nicht zu der Gerichtsentscheidung. Der reguläre Unterricht in Hamburg beginnt wieder am 5. August. Die aktuelle Corona-Verordnung, auf der der Musterhygieneplan fußt, gilt bis zum 30. Juli, die Schulbehörde hat jedoch angekündigt, dass die Testpflicht auch im neuen Schuljahr bestehen bleibt.
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