Bereitschaftsbetreuerin nicht sozialversicherungspflichtig

Eine Bereitschaftsbetreuerin, die Kinder in Krisensituationen für das Jugendamt aufnimmt, ist nicht abhängig beschäftigt und damit nicht gesetzlich sozialversichert. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind Bereitschaftsbetreuer im Auftrag des Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden. In Krisensituationen bieten sie für ein bis drei Kinder unter sieben Jahren einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnung. Diese Plätze können kurzfristig belegt werden, wenn das Jugendamt ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut nimmt. Dafür ist die Klägerin 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar. Sie erhält eine entsprechende steuerfreie Aufwandsentschädigung.
Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung, dass sie bei der Landeshauptstadt Dresden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Rentenversicherung kam zu dem Schluss, dass keine abhängige Beschäftigung vorliege. Dagegen wandte sich die Klägerin vor dem Sozialgericht.

Bereitschaftsbetreuung ist keine abhängige Beschäftigung

Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Nach Würdigung der Gesamtumstände handelt es sich bei der Bereitschaftsbetreuung um keine abhängige Beschäftigung. Zwar ist eine Bereitschaftsbetreuerin an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden. Allerdings bleiben ihr auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung.
Die Klägerin wird bei der Betreuung von ihrem Ehemann unterstützt. Er hat den Vertrag mit dem Jugendamt mit unterschrieben. Eine derartige Vertragsgestaltung ist bei einer abhängigen Beschäftigung nicht üblich. Das der Klägerin gezahlte Betreuungsgeld in Höhe von nur ca. 23 Euro pro Tag und Betreuungsplatz hat eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung. Die Einkünfte sind steuerfrei. Insgesamt konnte die Kammer damit eine abhängige Beschäftigung nicht bestätigen (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.11.2016, S 33 R 773/13).

Anlage:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
§ 7 Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

Sozialgericht Dresden