Kein Anspruch von Beamten auf Chefarztbehandlung in der Reha
Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt unterzog sich ein pensionierter Polizeibeamter einer Anschlussheilbehandlung in einer Fachklinik für Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. Dort schloss er eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Chefarztbehandlung ab. Anschließend beantragte der Beamte sowohl die Erstattung über die Kosten des Klinikaufenthalts als auch die Kosten der Chefarztbehandlung im Rahmen der Anschlussheilbehandlung. Die Kosten für den Klinikaufenthalt in Höhe von 1.963,92 Euro wurden dem Beamten vom Landesamt für Finanzen komplett erstattet. Die Erstattung für die Chefarztbehandlung in Höhe von zusätzlichen 871,48 Euro lehnte das Amt hingegen ab. Der Widerspruch des Beamten gegen die Ablehnung blieb erfolglos und auch seine Klage wurde durch das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz abgewiesen.
Chefarztbehandlung in einer Reha zählt nicht zu erstattungsfähigen Aufwendungen
Der Beamte hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung durch einen Chefarzt im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung. Die Beihilfenverordnung trennt zwischen einer Krankenhausbehandlung und einer Anschlussheilbehandlung. Nach § 24 BVO sind Krankenhausbehandlungen beihilfefähig. In der Fachklinik für Rehabilitation werden zwar auch Krankenhausbehandlungen durchgeführt, allerdings kommt es auf den Schwerpunkt des Leistungsangebots an. Dieser liegt bei den Kur-, Sanatoriums- und Rehabilitationsmaßnahmen. Im Fall einer solchen Anschlussheilbehandlung in einer nicht als Krankenhaus eingestuften Einrichtung gibt es zwar auch beihilfefähige Leistungen, diese sind in der Beihilfenverordnung jedoch abschließend genannt. Nachdem wahlärztliche Leistungen nicht in der Verordnung aufgezählt sind, sind diese folglich nicht erstattungsfähig.
Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ist nicht verletzt
Der Wesenskern der Fürsorgepflicht aus § 45 Beamtenstatusgesetz ist durch die fehlende Erstattung der wahlärztlichen Leistung nicht verletzt. Die Beihilfenverordnung konkretisiert und begrenzt diese Fürsorgepflicht in zulässiger Weise. Im Rahmen der Fürsorge werden ausreichend Leistungen erstattet und auch die Begrenzung auf einen Pauschalbetrag ist nicht zu beanstanden. Nachdem wahlärztliche Leistungen von der Beihilfeverordnung ausgenommen sind, fehlt es für einen Anspruch des Beamten an einer gesetzlichen Grundlage (VG Koblenz, Urteil v. 12.5.2017, 5 K 226/17.KO).
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