Staat muss Pflege durch Familienangehörige nicht wie professionelle Pflege vergüten
Wer ein Familienmitglied zu Hause pflegt, hat keinen Anspruch auf die gleich hohe Leistung wie sie externen Pflegehilfen gewährt wird. «Die geringeren Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht gegen das Grundgesetz», entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (Beschluss vom 26.3.2014, 1 BvR 1133/12).
Pflegegeld für Familienangehörige nur halb so hoch wie Aufwendungen für professionelle Pflege
De Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau und deren Tochter aus Bayern zurück, die den Familienvater bis zu dessen Tod zu Hause gepflegt hatten. Während das Pflegegeld der Stufe III 665 EUR betrug, wären beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte mit 1432 EUR mehr als doppelt so viel erstattungsfähig gewesen. Beim Sozialgericht München und den folgenden Instanzen hatten die beiden Frauen unter Hinweis auf den grundgesetzlichen Gleichheitssatz vergeblich versucht, den Differenzbetrag zwischen dem Pflegegeld und der höheren Pflegesachleistung einzuklagen.
Nach Feststellung der höchsten deutschen Richter handelt es sich aber um zwei verschiedene Leistungsmodelle: Die häusliche Pflegehilfe sei eine Sachleistung für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung Pflegebedürftiger durch dafür zugelassene externe Pflegekräfte. Das Pflegegeld hingegen sei eine laufende Geldleistung für Angehörige, Ehrenamtliche oder professionelle Pfleger, die keinen Vertrag mit der Pflegekasse haben.
BVerfG: Familiäre Pflege ist grundsätzlich unentgeltlich
Das Pflegegeld solle «im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz darstellen» und die Eigenverantwortlichkeit sowie Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken. Diese könnten das Geld frei für ihre Pflege einsetzen. Der Konzeption des Pflegegeldes liege der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht werde.
Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig sei von der Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhalte, urteilten die Karlsruher Richter. «Die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld in vergleichsweise niedrigerer Höhe zu gewähren», befand die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Zwar sei der Anreiz zur Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat finanziell unterstütze. Daraus erwachse aber kein Anspruch auf finanzielle Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung.
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