Beabsichtigter Renteneintritt muss gut überlegt sein

Mehrere Jahre vor Renteneintritt den Zeitpunkt der genauen Rente festzulegen ist schwierig. Eine solche Entscheidung wurde einer langjährig Versicherten, die frühzeitig eine Altersteilzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte, zum Verhängnis. Im Anschluss an diese Altersteilzeit wollte sie ursprünglich mit einem Abschlag in Rente gehen. Als sich der Zeitpunkt ihrer Rente näherte, entschied sie sich jedoch für einen späteren Rentenzeitpunkt, um abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Sie meldete sich arbeitslos und gab an, dass ihr Rentenalter nicht absehbar gewesen sei. Gegen die Versicherte wurde durch die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit für die Auszahlung ihres Arbeitslosengeldes verhängt.
Unentschlossenheit bei Renteneintritt führt zu Sperrzeit
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stimmte der Meinung der Bundesagentur für Arbeit zu und wies die Klage der Versicherten ab. Die Klägerin habe die Beschäftigungslosigkeit selbst herbeigeführt. Zwar habe sie zum damaligen Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung einen wichtigen Grund für die geplante Arbeitsaufgabe gehabt, da sie nach dem Ende der Freistellungsphase nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte. Sie habe sich aber umentschieden und damit sei der wichtige Grund entfallen. Die Verschiebung des Rentenbeginns um fünfzehn Monate und die eingetretene Arbeitslosigkeit habe sie selbst zu vertreten.
Uneinigkeit der Landessozialgerichte
Die Frage, ob eine Arbeitslosigkeit nach der Altersteilzeit eine Sperrzeit zur Folge hat, ist bei den Landessozialgerichten umstritten. Damit hier eine grundsätzliche Richtung festgelegt werden kann, hat das Landessozialgericht die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 24.02.2017, L 8 AL 3805/16).
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