Sturz eines Feuerwehrmanns an Pinkelrinne ist kein Arbeitsunfall
Ein Feuerwehrmann nahm an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Feuerwehren teil. Nach der offiziellen Siegerehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, andere hingegen blieben noch in geselliger Runde beisammen. Der Kläger wurde am frühen Abend im Bereich der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden - einer sog. Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt war. Er war dort bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Die Feuerwehrunfallkasse als gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, dass er einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten habe.
Verrichtung der Notdurft ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst
Das Landessozialgericht Niedersachsen gab der Unfallkasse recht. Es handelt sich hier nicht um einen Arbeitsunfall. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass sich zum einen der Versicherungsschutz nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erstreckt. Mit der Siegerehrung sei die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen, so dass die gesellige Runde nicht mehr vom Schutzbereich umfasst sei.
Weg zur Toilette ist als #Arbeitsunfall versichert, Verrichtung der Notdurft aber nicht.
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Zum anderen sei nach ständiger Rechtsprechung zwar der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch die Verrichtung der Notdurft selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür. Wenn jedoch - wie hier - keine baulichen Elemente die Toilettenvorrichtung umschließen, so sei nach der Entscheidung des Gerichts eine deutliche räumliche Entfernung erforderlich. Das Ordnen der Kleider und Abwenden von der Vorrichtung reiche demgegenüber nicht aus (Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2016, L 16/3 U 186/13).
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